Nur regelmäßige Versandkosten bei Rücksendung nach Widerruf

Das OLG Berlin-Brandenburg (6 U 80/10) hat erklärt, dass bei einer vertraglichen Vereinbarung entsprechend dem Wortlaut des §357 II BGB die regelmäßigen Rücksendekosten nach einem Widerruf dem Kunden auferlegt werden können. Im Umkehrschluss bedeutet das aber eben auch, dass keine anderen als die regelmäßigen Kosten auferlegt werden können. Und wenn ein Händler nur schreibt, dass der Kunde die „Rücksendekosten“ zu tragen habe, reicht das nicht aus.

Professionelles IT-Vertragsrecht

Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

Nun zeigt der Blick in die -, dass dort gerade nicht von regelmäßgen Versandkosten die Rede ist – das hilft aber nicht, denn: Inzwischen scheint festzustehen, dass zur Abwälzung der Rücksendekosten (bei einem Warenwert bis 40 Euro entsprechend §357 II S.3 BGB) zwei Maßnahmen ergriffen werden müssen:

  1. In der Widerrufsbelehrung muss darauf hingewiesen werden, entsprechend dem Muster ist dabei die Rede von „Versandkosten“ ausreichend
  2. Gleichzeitig muss aber in den AGB eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, da eine Widerrufsbelehrung alleine noch nicht zur Abwälzung ausreicht. (So genannte „doppelte 40-Euro Klausel, aufgestellt von den OLG Hamburg, 5 W 10/10; Hamm, 4 U 180/09; Koblenz, 9 U 1283/09; Stuttgart, 2 U 51/09). Bei dieser in den AGB getroffenen vertraglichen Vereinbarung, der eigentlichen Abwälzung der Kosten, ist die Vorgabe des §357 II S.3 BGB zu beachten – hier muss dann die Rede von „regelmäßigen Versandkosten“ sein.

Es zeigt sich wieder einmal: Es kann auf einzelne, unscheinbare Wörter ankommen, bei der Unterscheidung, ob ein geschäftliches Vorgehen abmahnfähig ist oder nicht.

Dazu auch:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.