Wettbewerbsrecht: Zur Werbung einer Werkstatt mit „HU/AU“

Werkstätten müssen bekanntlich vorsichtig sein, wenn sie mit dem Zusatz „TÜV“ Werbung treiben wollen – beim LG Frankfurt (Oder) (31 O 29/15) ging es nun um den genau entgegen gesetzten Fall: Eine Werkstatt hatte auf einem Werbeschild stehen man biete „Inspektion, Reifendienst, Klimaservice, HU/AU, Fahrzeugaufbereitung“. Dies ohne Zusatz, wer nun die Hauptuntersuchung durchführt. Eben dies wurde abgemahnt mit der recht sportlichen Argumentation

der Text des Werbeschildes berge die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher. Die Werbung impliziere, dass der Beklagte die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung selbst durchführe, in der Werbung stelle der Beklagte diese Leistungen als eigene dar. Da die Hauptuntersuchung entsprechend der gesetzlichen Regelungen jedoch nur durch amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen durchgeführt werden darf und der Beklagte nicht zu diesem Kreis gehört, werbe der Beklagte mit Leistungen, die er gar nicht erbringen dürfe. Gleiches gelte für die Werbung mit der Abgasuntersuchung, da diese nur durch entsprechend anerkannte Kfz-Betriebe durchgeführt werden darf und der Beklagte die entsprechende Anerkennung nicht besitzt.

Alleine die Kreativität dieser Argumentation ist in der aktuellen Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht leider kein Grund mehr, davon auszugehen, dass der Anspruch abgelehnt wird. Doch das Gericht überrascht mit einer lebensnahen Entscheidung. Es wird ausgeführt, dass dem Kraftfahrer zwar eben nicht alle Details bekannt sind, dass aber eine besondere Prüfung vorliegt die eine Werkstatt nicht selber vornimmt ist ihm klar. Die Werbung wurde nicht als Unzulässig beanstandet.

Aus der Entscheidung:

Dass Haupt- und Abgasuntersuchung nicht in jeder Kraftfahrzeugwerkstätte abgenommen werden dürfen, ist nach Einschätzung des Gerichts der weit überwiegenden Zahl der verständigen Fahrzeughalter ebenfalls bekannt. Dabei mag der Verbraucher zwar nicht im rechtlichen Sinne zwischen hoheitlichem und privatem Tätigwerden von Prüfern unterscheiden. Auch mag er nicht wissen, welche Unternehmen nach Wegfall des TÜV-Monopols zur Abnahme der Untersuchungen berechtigt sind. Das ändert aber nichts daran, dass die Befugnis zur Abnahme der Prüfungen im Rechtsverkehr als etwas Besonderes wahrgenommen wird. Schon im allgemeinen Sprachgebrauch sind zur Hauptuntersuchung bis heute Ausdrücke verankert wie „das Auto muss alle zwei Jahre zum TÜV“ oder „die TÜV-Plakette läuft ab“. Dementsprechend ist dem durchschnittlichen Verbraucher auch bekannt, dass er, will er nicht die Begehung einer Ordnungswidrigkeit riskieren, sich darum kümmern muss, dass sein Fahrzeug rechtzeitig einer zur Prüfung berechtigten Organisation vorgeführt wird. Gerade wenn er dann nicht konkret weiß, an welche Organisation er sich neben dem TÜV dann noch wenden kann, und er kein Interesse hat, sein Fahrzeug selbst der Überprüfung zuzuführen, liegt es nahe, dass er sich an eine Kraftfahrzeugwerkstatt wendet mit der Bitte, diese möge sein Fahrzeug der nötigen Überprüfung zuführen. In diesem Fall muss aber die Leistung der Kraftfahrzeugwerkstatt zwangsläufig – jedenfalls bei der Hauptuntersuchung – in einer Vermittlung der Überprüfung durch das zugelassene Prüfunternehmen bestehen. Dementsprechend wird ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher dem Werbetext des Beklagten unschwer entnehmen, dass der Beklagte nicht für sich in Anspruch nimmt, die Untersuchungen selbst durchzuführen, sondern er die Vorführung des Fahrzeugs beim Prüfunternehmen als Leistung anbietet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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