Wettbewerbsrecht: Zur Haftung wegen eines Links auf einen Wettbewerbsverstoss

Beim (6 U 49/13) ging es um die Frage, ob durch eine Linksetzung auf eine Webseite mit einem Wettbewerbsverstoss ein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten begründet wird. Das OLG hat dies letztlich verneint, wobei sehr ausführlich die verschiedenen Ansichten zu dieser Streitfrage aufbereitet werden. Letztlich erklärt das OLG, dass alleine das Verlinken einer Webseite weder ein Zueigenmachen des verlinkten Inhalts bedeutet, noch dass besondere Verkehrspflichten begründet sind dahingehend, das verlinkte Angebot detailliert zu prüfen.

Aus der Entscheidung:

Aus diesen Entscheidungen ist nach Auffassung des Senats der Grundsatz abzuleiten, dass das Setzen eines elektronischen Verweises auf die Startseite eines fremden Internetauftritts ungeachtet des empfehlenden Charakters eines solchen Links noch nicht genügt, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich mit einem irreführenden oder aus anderen Gründen gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts verstoßenden Inhalt des fremden Internetauftritts identifiziert. Hiervon ausgehend hat sich der Beklagte im Streitfall die vom Kläger angegriffenen Aussagen innerhalb des Internetauftritts „inauris.de“ nicht zu eigen gemacht.

Mit seinem Hinweis „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter www.J.de“ hat er sich zwar nicht eindeutig von den dort befindlichen Angaben distanziert. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers hat er es aber erst recht nicht darauf angelegt, die Besucher seines Internetauftritts über den von ihm gesetzten Link gerade zu den inkriminierten Aussagen weiterzuleiten. Weder erscheinen seine eigenen werblichen Äußerungen ohne Nachverfolgung des Links unvollständig oder unverständlich noch sind die Inhalte der Seite „J.de“ insgesamt oder in einem konkret abgrenzbaren Umfang als wesentlich für die objektive Zwecksetzung des eigenen Internetauftritts des Beklagten anzusehen, Nutzer für die in seiner Praxis angebotenen Behandlungen nach der Implantat-Akupunktur-Methode zu interessieren. Der elektronische Verweis mit der vorangestellten Ankündigung von „Informationen auch über die Studienlage“ wirkt eher wie der abschließende Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringt. Mag der Text mit dem integrierten Link auch in gewisser Hinsicht empfehlend wirken, so ist ihm doch keine so starke Identifikation mit bestimmten – nämlich den vom Kläger als irreführend beanstandeten – Inhalten der Webseite zu entnehmen, dass allein daraus auf eine Übernahme von Verantwortung für diese Inhalte und ihre Zuverlässigkeit durch den Beklagten geschlossen werden könnte.

Hinzu kommt, dass der vom Beklagten gesetzte Link nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht etwa unmittelbar zu den vom Kläger beanstandeten dreiunddreißig Aussagen oder zumindest einzelnen von ihnen führte, sondern zu der – für sich genommen – beanstandungsfreien Startseite des Internetauftritts eines als Forschungsverband bezeichneten Idealvereins. Von dort konnte der Internetnutzer auch zu anderen vom Kläger nicht konkret angegriffenen Angaben gelangen, nach dem Anklicken des Rubriktitels „Publikationen“ beispielsweise zu einem Originalbeitrag (Wlasak et al., Implantat-Akupunktur beim Restless-Legs-Syndrom) aus der Deutschen Zeitschrift für Akupunktur 54, 3/2011, der dort zum Herunterladen vorgehalten wurde (Anlage K 8 = Anlage B 8). Aus der objektiven Perspektive eines durchschnittlichen Internetnutzers liegt aber die Annahme fern, der Beklagte habe mit seinem Link die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt der Webpräsenz „J.de“ einschließlich aller auf Unterseiten oder in PDF-Dateien enthaltenen Aussagen zu Wirkung und Anwendungsmöglichkeiten der Ohr-Implantat-Akupunktur übernommen.

Eine Haftung des Beklagten für irreführende Angaben auf den Unterseiten der Webpräsenz „J.de“ unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten scheidet ebenfalls aus.

Eine solche Haftung der Anbieter von Internetdiensten kann allerdings unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens in Betracht kommen (vgl. BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 [Rn. 22, 36] – Jugendgefährdende Medien bei ; BGH, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 [Rn. 60] − Basler-Haar-Kosmetik), wobei hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen auf die zur entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden kann (Senat, MD 2010, 1093 – Schlank-Sensation Nr. 1; NJOZ 2012, 971 – Schlank-Geheimnis). Die Haftung greift jedoch grundsätzlich erst ein, wenn der Diensteanbieter auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist; unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist er insbesondere nicht verpflichtet, komplizierte Beurteilungen im Einzelfall durchzuführen, ob ein beanstandetes Angebot sich tatsächlich als wettbewerbswidrig erweist (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 48] – Kinderhochstühle im Internet m.w.N.). Erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 191, 19 = GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 [Rn. 20] – Stiftparfüm). Erhöhte Pflichten bestehen bei besonderer Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes, insbesondere wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 = WRP 2013, 332 [Rn. 22] – Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 = WRP 2013, 1348 [Rn. 30] – File-Hosting-Dienst m.w.N.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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