Der BGH (I ZR 84/13) hat entschieden, dass auch bei einer Spitzenstellungswerbung (Alleinstellungsbehauptung) für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass besteht, wenn er die für die Beurteilung der Spit- zenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann. So führt der BGH u.a. aus:
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Irreführung liegen bei der Klägerin. Auch im Bereich der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung ist keine allgemeine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast anzunehmen. Allerdings muss der Beklagte, der eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt, die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Kläger diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann. Für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Klägers besteht dagegen kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1977 – I ZR 1/76, GRUR 1978, 249, 250 = WRP 1978, 210 – Kredit- vermittlung; Urteil vom 7. Juli 1983 – I ZR 119/81, GRUR 1983, 779, 781 = WRP 1983, 675 – Schuhmarkt; Urteil vom 22. Oktober 2009 – I ZR 73/07, GRUR 2010, 352 Rn. 22 = WRP 2010, 636 – Hier spiegelt sich Erfahrung).
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