ElektroG: Zu Wettbewerbsverstößen beim Elektrogesetz wegen Registrierung und Kennzeichnungspflicht

Verstöße gegen das („ElektroG“) sind regelmäßig Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Das (6 U 118/14) hat sich nochmals dazu geäußert, welche Verstöße nun konkret abgemahnt werden können, also einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

ElektroG: Registrerungspflicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)

Nach § 6 Abs. 2 ElektroG müssen sich Hersteller von Elektrogeräten bei einer „gemeinsamen Stelle“ im Sinn der §§ 13 f. ElektroG, konkret bei der „Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)“ in Fürth registrieren lassen. Elektrogeräte von Herstellern, die sich nicht haben registrieren lassen, dürfen von Vertreibern nicht zum Verkauf angeboten werden (§ 6 Abs. 2 S. 6 ElektroG). Manche Hersteller vergessen dies, ebenso wie manche Händler vergessen, dass sie Hersteller im Sinne des Gesetzes sind, wenn sie erstmals Elektrogeräte in die EU importieren und zum Verkauf anbieten. Ein Verstoss hiergegen ist ein Wettbewerbsverstoss, denn es handelt sich um eine Marktverhaltensregel:

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregel, die unter § 4 Nr. 11 UWG fällt. Durch das Verbot des Vertriebs wird unmittelbar das Marktverhalten geregelt. Eine Marktverhaltensregel setzt allerdings darüber hinaus voraus, dass die betreffende Vorschrift auch den Schutz der Interessen insbesondere von Verbrauchern oder Mitbewerbern (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) bezweckt. Dieses Interesse (zum Beispiel an Gesundheit oder Sicherheit) muss gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware berührt werden. Die bloß reflexartige Auswirkung einer Vorschrift zu Gunsten der Marktteilnehmer reicht nicht aus (Senat, GRUR-RR 2010, 34 – Rückgewinnungsschreiben; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 11.35a, 11.35d). Ebenso wenig genügt der Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie etwa des Umweltschutzes, sofern damit nicht zugleich auch die Individualinteressen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen. Die Belange des Umweltschutzes sind für sich genommen wettbewerbsneutral (BGH, GRUR 2000, 1076, 1079 – Abgasemissionen; GRUR 2007, 162 Tz. 12 – Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Senat, Urt. v. 16. 8. 2013 – 6 U 18/13 – juris Tz. 10 – Intim-Massagegeräte; Köhler a. a. O. Rn. 11.35b). Die Registrierungspflicht des Herstellers stellt die zentrale Regelung für das gesamte System der Herstellerpflichten nach dem ElektroG dar. Hersteller, die der Registrierungspflicht nicht nachkommen, sparen sich so die Kosten der Altgeräteentsorgung, die dementsprechend ihren gesetzeskonform agierenden Mitbewerbern zur Last fallen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 501). Die Vorschrift weist daher in Bezug auf Mitbewerber den erforderlichen Marktbezug auf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 4. 2007 – 20 W 18/07BeckRS 2007, 10769; OLG München, GRUR-RR 2011, 424, 425 – Elektrogeräteregistrierung; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 f.; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 11.155b; lediglich für einen – hier nicht einschlägigen – Sonderfall a. A. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 69, 70).

ElektroG: Kennzeichnungspflicht mit „durchgestrichener Tonne“

Anders ist es bei § 7 S. 2 ElektroG, der die Verpflichtung enthält, Elektrogeräte mit einem Symbol nach Ablage II zum ElektroG („durchgestrichene Tonne“) zu kennzeichnen, denn dieser ist keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG:

Durch die im zugehörigen Anhang II vorgesehene Anbringung des Symbols einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern soll dem Verbraucher verdeutlicht werden, dass dieser das so gekennzeichnete Elektro- oder Elektronikgerät nicht über die kommunale Abfalltonne entsorgen darf, sondern einer getrennten Verwertung zuführen muss. Diese Information stellt indessen ein bloßes Mittel zur Erreichung des in § 1 Abs. 1 S. 2 ElektroG normierten Gesetzesziels dar, durch die getrennte Einsammlung die Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten der Wiederverwertung zuzuführen, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Demzufolge ist die Vorschrift des § 7 S. 2 ElektroG auf die ökologisch effektive Abfallbewirtschaftung und damit auf das Allgemeininteresse an einem effektiven Umweltschutz ausgerichtet (vgl. Grotelüschen/Karenfort BB 2006, 955 [959]). Der Umstand, dass durch den umweltgerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen letztendlich langfristig Gesundheitsgefahren für den Verbraucher vermieden werden, stellt eine dem Allgemeingut des Umweltschutzes immanente, für sich genommen nicht ausreichende Folge dar (vgl. zu § 6 VerpackV i.E. KG GRUR-RR 2005, 359 [360]; v. Jagow in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Auflage, § 4 Nr. 11 Rn. 127).

Die des § 7 S. 2 ElektroG gewinnt auch nicht dadurch den Charakter einer Vorschrift zum Schutz von Verbraucherinteressen, dass der Verstoß gegen die Entsorgung von Elektro- oder Elektronikgeräten im Hausmüll in diversen kommunalen Satzungen mit einem Bußgeld sanktioniert wird. Der dem § 7 S. 2 ElektroG immanente Gesetzeszweck eines nachhaltigen Umweltschutzes hat sich dadurch nicht geändert. Vielmehr handelt es sich bei dem Umstand, dass der Verbraucher durch die Beachtung der Kennzeichnungspflicht des § 7 S. 2 ElektroG die Verhängung eines Bußgelds und damit wirtschaftliche Nachteile vermeiden kann, um einen bloßen, im ElektroG selbst nicht angelegten Reflex bzw. um eine tatsächliche, von § 7 S. 2 ElektroG nicht unmittelbar bezweckte Auswirkung. Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht angeführt, dass die kommunalen Bußgeldvorschriften ihrerseits ebenfalls nicht dem Verbraucherschutz dienen, sondern die unterlassene Trennung der Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten vom Hausmüll ahnden sollen und auf diese Weise ihrerseits dem Umweltschutz dienen. Gleiches gilt für den von der Klägerin angeführten Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Abfällen, der als Straftat gegen die – als Schutzgut im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG nicht ausreichende – Umwelt durch § 326 StGB geahndet wird. Auch bei Ordnungswidrigkeits- und Strafvorschriften ist im Einzelfall an Hand ihres Schutzzwecks zu prüfen, ob sie Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen (vgl. Köhler a.a.O. Rn. 11.173, 11.179).

Die Vorschrift des § 7 S. 2 ElektroG mit ihrer umweltpolitischen Zielsetzung enthält auch keine Regelung zum Schutz der Interessen von Mitbewerbern.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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