Wettbewerbsrecht: Zu unterlassende Behauptung durch veröffentlichte Kundenmeinung

Das (6 U 161/16) hat klar gestellt, dass ein Verstoss gegen eine auch darin liegen kann, dass zwar nicht selber die Behauptung öffentlich erklärt wird, man aber Kundenbewertungen auf eigener Webseite zulässt, die diese Behauptung wiederholen – und die man dann nicht löscht:

Richtig ist zwar, dass der für Bewertungsportale entschieden hat, dass sich der Betreiber des Portals die einzelnen Äußerungen regelmäßig nicht zu eigen macht und daher eine Haftung für den Inhalt ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 – Hotelbewertungsportal; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 049/2017 vom 04.04.2017).

So liegt der Fall hier indes nicht. Denn es handelt sich um ein eigenes Angebot der Beklagten, die – wie dargelegt – die Möglichkeit der Bewertung ihres Produktes zu Werbezwecken nutzt. Damit lässt die Beklagte eine Werbung für ihr eigenes Produkt veröffentlichen, obwohl sie deren Inhalt nicht vollständig beherrscht. Bei wertender Betrachtung ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass Kunden den Werbeversprechen der Beklagten Glauben schenken und auch nach dem Kauf von deren Richtigkeit überzeugt sind und daher entsprechende Bewertungen auf die Seite der Beklagten einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Vor diesem Hintergrund konnte die Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die letztlich gerade auf die beworbene Wirkung zurückgehen. Denn diese beruhen maßgeblich darauf, dass die Beklagte diese Eigenschaft ihres Produktes hervorgehoben und beworben hat. Soweit die Beklagte nicht aktiv gehandelt hat, sondern lediglich das Löschen der Kundenäußerungen unterließ, ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung auch dahin auszulegen, dass die Erklärung auch zur Beseitigung eines bestehenden Zustandes verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 2015, 258 – CT-Paradies; Kessen in Teplitzky aaO, Kap. 12 Rn. 13)

Die Entscheidung ist durchaus konsequent und bedeutet letztlich, dass man im Fall einer Unterlassungsverpflichtung die gesamte eigene Sphäre im Blick haben muss – also auch zwar nicht veranlasste aber erschienene Kundenbewertungen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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