Wettbewerbsrecht: Wiederholungsgefahr geht nicht auf Rechtsnachfolger über!

Wenn ein Unternehmen mit einem anderen Verschmilzt und ein neues Unternehmen begründet wird, geht eine Wiederholungsgefahr des Erstunternehmens nicht auf das neue Unternehmen über (BGH, III ZR 173/12). Dies ist dann relevant, wenn ein abgemahntes Unternehmen durch ein anderes Übernommen wird, nachdem es abgemahnt wurde aber noch bevor es eine abgegeben hat: In diesem Fall kann das Folgeunternehmen mit dem BGH nicht erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Weder gibt es einen Übergang der Wiederholungsgefahr, noch gibt es eine Erstbegehungsgefahr (dazu auch BGH, I ZR 34/05 und I ZR 48/05).

Beachten Sie aber:

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.