Wenn ein Unternehmen mit einem anderen Verschmilzt und ein neues Unternehmen begründet wird, geht eine Wiederholungsgefahr des Erstunternehmens nicht auf das neue Unternehmen über (BGH, III ZR 173/12). Dies ist dann relevant, wenn ein abgemahntes Unternehmen durch ein anderes Übernommen wird, nachdem es abgemahnt wurde aber noch bevor es eine Unterlassungserklärung abgegeben hat: In diesem Fall kann das Folgeunternehmen mit dem BGH nicht erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Weder gibt es einen Übergang der Wiederholungsgefahr, noch gibt es eine Erstbegehungsgefahr (dazu auch BGH, I ZR 34/05 und I ZR 48/05).
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