Das OLG Frankfurt (6 U 246/13) hat festgestellt, dass sowohl der Fahrer eines Taxis als auch der Betreiber (Arbeitgeber) wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, wenn das Taxi unerlaubt auf Parkflächen abgestellt wird. Hierbei ging es um Prakplätze, die zwar als öffentliche Taxi-Stellflächen ausgezeichnet waren, allerdings auf privatem Grund. Um das Taxi abzustellen musste man eine Berechtigung erwerben. Derjenige, der dort ohne solche Berechtigung parkte wurde als Fahrer erfolgreich von dem Nutzungsberechtigten (Nicht von anderen Fahrern!) in Anspruch genommen.
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