Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz auch für Schuhmodelle

Ich bin beim OLG Frankfurt am Main (6 U 276/12) auf eine Entscheidung gestossen, die in verallgemeinerter Form von beachtlichem Interesse sein sollte. Es ging um zwei „namhafte Schuhhersteller“, die sich über die Nachahmung von Schuhmodellen stritten. Der eine verlangte vom anderen, die Nachahmung eines Schuhmodells zu unterlassen – aber nicht weil es sich um eineingetragenes (früher Geschmacksmuster) handelt, sondern weil es eine wettbewerbsrechtlich relevante und zu unterlassende Nachahmung handelt. Die Gegenseite konterte vorhersehbar u.a. mit dem Einwand, dass es sich um allerweltsmodelle handelt, die so in Masse hergestellt und verkauft werden. Das OLG entschied dann

Ein Schuh verfügt über die für einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart, wenn er sich auf Grund seiner Gestaltungsmerkmale aus der Masse vergleichbarer Produkte heraushebt (im Streitfall bejaht für einen Damenpumps mit Plateausohle und „stupsnasenförmiger“ Schuhspitze). Die Nachahmung eines solchen Schuhs begründet den Vorwurf einer unlauteren vermeidbaren Herkunftstäuschung, wenn die für die wettbewerbliche Eigenart maßgeblichen Merkmale fast identisch übernommen werden und weitere Begleitumstände den Schluss zulassen, dass der Hersteller des angegriffenen Modells sich bewusst dem Originalerzeugnis angenähert hat.

Von einer Darstellung der einzelnen Kriterien sehe ich hier ab. Wichtig ist, dass das subjektive Empfinden („Massenware“) keinen Ausschlag gibt. Tatsächlich gab es Abstriche bei anderen Modellen, dennoch ist das Fazit: Es gibt einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz grundsätzlich auch bei so etwas profanem wie Schuhmodellen. Man sollte es sich daher niemals zu leicht machen, wenn sich plötzlich ein Mitbewerber meldet und eine Unterlassung fordert.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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