Wettbewerbsrecht & Werberecht: Keine Irreführung durch gekaufte Gefällt-mir-Klicks

Das Landgericht Hamburg (327 O 438/11) hat sich im Januar 2013 zur Frage geäußert, ob man durch „erarbeitete“ Likes bei Facebook gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Dabei ist „erarbeitet“ in diesem Fall sehr weit zu verstehen, es floss kein Geld, sondern die Betroffenen klickten auf „Gefällt mir“ im Zuge eines Gewinnspiels. Es bieten sich Rückschlüsse auf die Frage an, ob damit auch gekaufte Likes zulässig wären – ich bin zwiegespalten.

Die letztliche Einschätzung des Gerichts findet sich zusammengefasst in dieser Aussage wieder:

Die Nutzerwirklichkeit geht vielmehr dahin, dass es sich bei der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons um eine rein unverbindliche Gefallensäußerung handelt, die sich – bezogen auf Unternehmen – auch in einem allgemeinen Informationsinteresse erschöpfen kann. Für verbindliche Gefallensäußerung sieht die Plattform jedenfalls, wie gesagt, andere Möglichkeiten vor.

Das bedeutet, dass das Landgericht davon absehen möchte, in einen einfachen Klick auf ein „Gefällt mir“ allzu viel hinein zu deuten. Es gibt für das Gericht – wohl zu Recht – bei Facebook zu viele Motivationen in der Wirklichkeit, um auf „Gefällt mir“ zu klicken, um hier eine Irreführung zu erkennen. Dies mag so sein, wenn man den Klick als „Gütesiegel“, als qualitative Einschätzung verstehen kann und muss. Dies würde aber an der Realität vorbei gehen.

Im Ergebnis mag ich der Entscheidung zustimmen, möchte aber vorsichtig sein, wenn es weiter darum geht, ob man nun bedenkenlos Facebook-Likes einkaufen darf. §4 Nr.3 UWG sagt insofern:

Unlauter handelt insbesondere, wer […] den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;

Wenn jemand übliche Werbekampagnen schaltet oder auch im Zuge eines Gewinnspiels um „Likes“ bittet, sehe ich hier mit der Argumentation aus Hamburg wenig Probleme: Der Nutzer wird letztlich auf das Angebot nur Aufmerksam gemacht und klickt dann immer noch autonom. Dass er dazu im Einzelfall in irgendeiner Form veranlasst wurde, sehe ich wenig kritisch, da – wie das Gericht zu Recht ausführte – jedem bekannt ist, dass es verschiedene Motivationen geben kann für den Klick.

Wenn es aber um den Kauf geht, unterscheidet sich die Sachlage: Hier wird nicht autonom geklickt, sondern man kauft sich seine Fans unmittelbar ein. Dies tut man offenkundig, weil man sich einen Werbeeffekt erhofft (warum sonst Geld investieren). Losgelöst von der Frage, welchem Inhalt ein Klick zukommen kann, sind die Klicks unmittelbar durch den Seitenbetreiber veranlasst, somit seine eigene geschäftliche Handlung, die verschleiert werden könnte, wenn der Eindruck entsteht, es handele sich nur „um die üblichen Klicks“. In diesem Fall wäre daher, auch mit dem hier vorliegenden Urteil, zu Fragen, ob man nicht darauf hinweisen muss, dass Teile der Fans eingekauft wurden, um mit dem §4 Nr.3 UWG konform zu gehen. Ich möchte daher an dieser Stelle vor Naivität warnen, die Entscheidung aus Hamburg ist an dieser Stelle keineswegs abschliessend.

Fazit: Mittelbar Nutzer dazu zu veranlassen, auf „Gefällt mir“ zu klicken, betrachte ich nicht als Problem – das Ergebnis wäre sonst, dass bereits Werbeanzeigen für Facebook-Seiten Bedenken begegnen würden. Hier ist Lebensnähe gefragt, die das LG Hamburg sauber dargestellt hat. Die Frage, ob man sich wirklich bedenkenlos Fans (versteckt) einkaufen darf, sehe ich aber weiterhin offen und kritisch. Losgelöst von der rechtlichen Frage und der Tatsache, dass Facebook dies untersagt: Es ist inhaltlich wertlos. Ich würde es weiterhin sein lassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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