Wettbewerbsrecht & Verkaufsbeschränkungen: Begrenzte Abgabemengen müssen in Werbung benannt sein

Das Landgericht Stuttgart (37 O 40/12) hat nochmals festgehalten, dass Verkaufsbeschränkungen bereits in der Werbung benannt sein müssen – andernfalls handelt es sich um eine Irreführung. Hier ging es um Abgabebeschränkungen für iTunes-Gutscheine: Das Gericht ging davon aus, dass ein Kunde mehrere iTunes-Karten erwerben wollte, ihm aber gesagt wurde, es wäre nur eine Karte pro Kunde erlaubt. Da in der Werbeanzeige hiervon keine Rede war, lag ein Wettbewerbsverstoß vor.

Hinweis: Das Thema ist schwierig. Im vorliegenden Fall wies der betroffene Händler unter Vorlage von Kaufquittungen nach, dass andere Kunden problemlos mehrere Karten kaufen konnten und eine entsprechende Beschränkung nicht bestanden hat. Das aber verfängt nicht, wenn ein entsprechender vorliegt – ein einzelner Vorfall, und sei er auf Grund eines ungewollt handelnden Angestellten vorgefallen, ist ausreichend. Auch sollte man vorsichtig sein, sich darauf zu berufen, dass Verbrauchern allgemein bekannt ist, dass nur Haushaltsübliche Mengen abgegeben werden. Selbst wenn das Gericht dem folgt, kann darüber gestritten werden, was überhaupt haushaltsüblich ist (so etwa LG Hamburg, 327 O 272/11, zur Frage wie viele iTunes-Karten haushaltsüblich sind).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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