Wettbewerbsrecht: Verband Sozialer Wettbewerb e.V. spricht Abmahnung wegen Fundstellenangabe bei Testergebnis aus

Mir liegt eine des „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ vor, mit der bemängelt wird, das bei der Werbung mit einem in einer Zeitungsanzeige die Fundstelle des Testergebnisses (etwa „Zeitschrift, Heft X/Jahrgang“) nicht deutlich genug zu lesen war. Tatsächlich gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung dazu (siehe unten) und es ergeben sich mitunter Probleme, wenn Zeitungsanzeigen unsauber erstellt sind.

Losgelöst von der rechtlichen Frage aber ist die Frage zu sehen, ob der „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ überhaupt Aktivlegitimiert ist. Er verweist insofern auf eine Befugnis aus §8 III Nr.2 UWG, die aber voraussetzt, dass diesem Verein „eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“. Dabei ist eine nur mittelbare Betroffenheit der Mitglieder durch Tochterunternehmen nicht ausreichend (OLG Celle, 13 U 191/05). In der Abmahnung ist davon nichts zu lesen, es wird in diesem Fall also zwingend gerichtlich geklärt werden. Ich werde berichten, wenn die Angelegenheit erledigt ist.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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