Mir liegt eine Abmahnung des „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ vor, mit der bemängelt wird, das bei der Werbung mit einem Testergebnis in einer Zeitungsanzeige die Fundstelle des Testergebnisses (etwa „Zeitschrift, Heft X/Jahrgang“) nicht deutlich genug zu lesen war. Tatsächlich gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung dazu (siehe unten) und es ergeben sich mitunter Probleme, wenn Zeitungsanzeigen unsauber erstellt sind.
Losgelöst von der rechtlichen Frage aber ist die Frage zu sehen, ob der „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ überhaupt Aktivlegitimiert ist. Er verweist insofern auf eine Befugnis aus §8 III Nr.2 UWG, die aber voraussetzt, dass diesem Verein „eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“. Dabei ist eine nur mittelbare Betroffenheit der Mitglieder durch Tochterunternehmen nicht ausreichend (OLG Celle, 13 U 191/05). In der Abmahnung ist davon nichts zu lesen, es wird in diesem Fall also zwingend gerichtlich geklärt werden. Ich werde berichten, wenn die Angelegenheit erledigt ist.
Zum Thema bei uns:
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