Um einen nicht seltenen Knackpunkt wurde beim OLG Frankfurt am Main (6 U 150/15) gestritten – die Frage, ob ein Verband der Wettbewerbsverstöße verfolgt einen Rechtsanwalt beauftragen kann und dessen (höhere) Kosten dann zu ersetzen sind. Dies hat das OLG grundsätzlich bejaht:
Beauftragt ein zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen befugter Fachverband einen Rechtsanwalt mit einer – sachlich berechtigten – Abmahnung, sind die dadurch entstandenen Anwaltskosten nur dann nicht erstattungsfähig, wenn sich der Fachverband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen „zur Aufgabe gemacht“ hat. Letzteres hängt nicht allein davon ab, ob die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Satzung als Aufgabe des Verbands erwähnt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Abmahntätigkeit des Verbands über eine gewisse Dauer einen Umfang angenommen hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband aus Kostengründen zur Erfüllung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde; dabei ist dem Verband ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Bei Anwendung der (…) dargestellten Grundsätze sind die für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig, wenn der Verband jährlich 41 Abmahnungen ausspricht.
Dazu auch bei uns: Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände