Wettbewerbsrecht: Unternehmen haften für Wettbewerbsverstöße der Mitarbeiter (§8 II UWG)

Es gibt im UWG eine Regelung im §8 II UWG, die in der heutigen digitalen Zeit den Alltag für Unternehmen unheimlich schwer macht. Dort liest man:

Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

§8 Abs.2 UWG

Das bedeutet im Wettbewerbsrecht eine verschuldensunabhängige Zurechnung dessen, was der Mitarbeiter getan hat – selbst wenn das Unternehmen davon gar nichts wusste oder es auch ausdrücklich gar nicht wollte. Aktuelle landgerichtliche- und BGH-Rechtsprechung zeigen die Problematik auf. Ein kurzer Überblick.

Allgemeines zu §8 II UWG

Werden die Verstöße in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so richtet sich der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 2 UWG auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Nach dieser Vorschrift werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, da die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb nicht beseitigen soll.

Beauftragter kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Unternehmensinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der geschäftlichen Tätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Unternehmensinhaber zugutekommt und dieser auf die Tätigkeit des beauftragten Unternehmens, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt, einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste!

Die Regelung des §8 II UWG ist bewusst sehr weit: Man möchte hier Regelungslücken vermeiden, insbesondere, dass sich Unternehmen hinter Dritten verstecken können, wenn Sie Wettbewerbsverstöße begehen. Bis vor einigen Jahren war dies auch eine durchaus vertretbare Sichtweise, heute aber, wo nahezu jeder Mitarbeiter im Internet und speziell bei sozialen Netzwerken aktiv ist, somit ungeahnte Reichweite besitzen kann, ist die Realität mit dieser Zurechnung schwer zu vereinbaren. Das ändert nichts daran, dass es rechtliche Realität ist.

Übrigens: Gemessen daran kann ein Konzernunternehmen, das von einem anderen konzernangehörigen Unternehmen mit der Prüfung von dessen rechtlichen Angelegenheiten betraut worden ist, Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG sein!

Beispiel zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für Mitarbeiter nach §8 II UWG

Eine aktuelle Entscheidung des LG Freiburg (12 O 83/13) verdeutlicht dies: Der angestellte Verkäufer eines Autohauses hatte über seinen privaten Facebook-Account für ein Auto geworben, das bei ihm im Autohaus gekauft werden konnte, wozu er seine betriebliche Telefonnummer hinterliess. Er unterliess dabei viele wichtige Angaben, etwa Impressums-Angaben oder solche nach der PKW-. Abgemahnt wurde am Ende dann nicht er, sondern das Autohaus. Dieses wiederum wollte sich wehren, immerhin wusste es von diesem Angebote nichts. Zu Unrecht, das Landgericht entschied:

Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.

Nun gilt natürlich, dass man als Arbeitgeber nicht für alles einsteht, was in ihrer Freizeit tun – fraglich ist, ob die beanstandete Tätigkeit am Ende dem Unternehmen zuzurechnen ist. Dabei ist mit dem Sinn des §8 II UWG schlicht zu fragen, ob es dem Unternehmen zu gute kommt, ob es davon profitiert. Wenn ein rein privates Handeln vorliegt, von dem das Unternehmen am Ende nicht profitiert oder nur am Rande betroffen ist ohne unmittelbaren Vorteil, kann dies weg fallen. Auf Grund des Facebook-Postings aber lehnte das Gericht ein rein privates Handeln ab – wieder zu Recht. Das Urteil zeigt dabei eindrücklich, mit welchen Kriterien gearbeitet wird:

Nach dem streitigen Facebookeintrag will der Mitarbeiter nicht etwa im eigenen Namen oder aber für andere Dritte Neuwagen veräußern. Vielmehr weist er unter Verwendung eines Fotos, welches ein ersichtlich zum Verkauf herausgeputztes Kraftfahrzeug in einem Verkaufsraum zeigt, auf vielfältige Angebote der Beklagten hin und teilt mit, „bei Fragen stehe ich euch gerne unter der Telefonnummer 0761 .. zur Verfügung“, wobei diese Telefonnummer die Nummer ist, unter der er bei der Beklagten im Neuwagenverkauf erreichbar ist.

Das bedeutet: Wäre bereits eine private Telefonnummer verwendet worden, hätte es anders ausgehen können.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Da es hier um eine wettbewerbsrechtliche Problematik geht, ist grundsätzlich jedes Unternehmen betroffen. Eine Unterscheidung nach Größe des Unternehmens oder Zahl der Mitarbeiter ist nicht tunlich – und auch gerade der Denkfehler der so etwas wie das hier beschriebene provoziert! Daher sollte sich jedes Unternehmen, gleich wie „klein“ oder „groß“ an die Problematik setzen.

Andererseits wird es kein Zufall sein, dass es hier einen Autoverkäufer traf: Ich gehe davon aus, dass die Problematik dort am ehesten besteht, wo Mitarbeiter auch eigenen Nutzen aus Werbeaktionen ziehen, etwa bei Verkäufern die auf Provisionsbasis „belohnt“ werden. Im Bereich des verkaufenden Gewerbes, gerade bei Maklern, dürfte dies daher besonders problembehaftet sein, so dass Unternehmen in diesem Bereich besonders sensibilisiert sein sollten. (Die klassischen Fehler bei Werbeanzeigen von Immobilen-Maklern listen wir hier auf).

Wie reagieren Unternehmen am besten

Es wäre ein Fehler, den Arbeitnehmer nun als „Feind im eigenen Betrieb“ wahrzunehmen – es ist weniger Böswilligkeit, als vielmehr Unwissenheit die zu Abmahnungen in diesem Bereich führt. Helfen Sie Ihren Angestellten, indem Sie Social-Media-Guidelines erstellen und klar regeln, was geht und was nicht (beschrieben habe ich das Anfertigen von Social-Media-Guidelines hier). Stellen Sie in jedem Fall klar, dass jede – noch so gut gemeinte – unmittelbare Werbeaktion für Ihr Unternehmen mit Ihnen als Inhaber abgestimmt sein muss. Dies ist der Kernbereich dessen, was §8 II UWG regelt.

Wenn Sie zudem bereits eine abgegeben haben und eine droht, müssen Sie umso mehr darauf achten, dass Ihre Mitarbeiter genau wissen, welches Verhalten zu unterlassen ist, damit keine Vertragsstrafe verwirkt wird. Der BGH (I ZB 55/11) hat unlängst dazu nochmals festgestellt:

Die Annahme […] die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung lasse sich mit einer schlichten, ggf. auch kurz erläuterten Rundmail erreichen, genügt den […] an die Information und Überwachung von Mitarbeitern und Beauftragten zu stellenden strengen Maßstäben nicht […]

Sie merken, wie streng die Rechtsprechung ist – und was das für Sie bedeuten kann. Daher Mitarbeiter eindringlich und klarstellend informieren. Sorgen Sie dafür, dass ein Mitarbeiter im Zweifelsfall nachfragt und eigenmächtige Aktionen unterlässt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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