Wenn ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt hat, die Bestellung als Unternehmer vorzunehmen und anschließend durch Eintragung im Online-Bestellformular versucht, sich als Verbraucher darzustellen, dann handelt er unredlich, sei der BGH (I ZR 60/16). Die Folge ist, dass ein Gläubiger auf ein solches Verhalten eines Testkäufers die Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen kann und der fragliche Testkauf keine Erstbegehungsgefahr für ein rechtswidriges Verhalten gegenüber einem Verbraucher begründet, denn ein Hereinlegen durch Testkäufer ist nicht hinzunehmen:
Danach ist es zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn Testkäufe nicht vom Wettbewerber selbst, sondern von seinem anwaltlichen Vertreter durchgeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1965 – Ib ZR 72/63, BGHZ 43, 359, 367 – Warnschild; Urteil vom 15. Juli 1999 – I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1019 = WRP 1999, 1035 – Kontrollnummernbeseitigung I). Kommt es für den Nachweis eines Verstoßes auf ein Handeln gegenüber Verbrauchern an, muss der Testkäufer dabei für den handelnden Unternehmer erkennbar als Verbraucher auftreten. Unzulässig sind Testkäufe dagegen, wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber „hereinzulegen“, um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können. Das kann beim Einsatz verwerflicher Mittel oder bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 – X ZR 41/90, BGHZ 117, 264, 269 f. – Nicola; BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 – Kontrollnummernbeseitigung I).
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