Wettbewerbsrecht: Unerlaubte Rechtsdienstleistung ist Wettbewerbsverstoss

Wer Rechtsdienstleistungen anbietet bedarf grundsätzlich der vorherigen Erlaubnis. Entsprechend § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung dabei „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Darunter fällt mit der Rechtsprechung jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Dabei unbedeutend ist es, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt.Ein Verstoss gegen diese Vorgabe ist sowohl ein Wettbewerbsverstoß als auch eine deliktische Handlung, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 37/16) treffend zusammen fasst:

Die Vorschrift des § 3 RDG ist anerkanntermaßen nicht nur eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 12 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler m.w.N.), sondern zugleich auch ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu Art. 1 § 1 RBerG a.F: BGH, GRUR 2002, 987 (993) – Wir Schuldenmacher; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3a Rn. 1.118). Denn das RDG dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG). Es handelt sich demnach um eine Regelung, die auch das Interesse der Verbraucher schützt (so zum RBerG BGH, GRUR 2007, 245, 246 Rn. 15 – Schulden Hulp; BGH, GRUR 2007, 978, 979 Rn. 19 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 3a Rn. 1.118).

Ein Verstoß gegen § 3 RDG löst daher u.a. deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG aus, wie sich aus der oben erwähnten Zweckbestimmung in § 1 Abs. 1 S. 2 RDG ergibt (vgl. BGH, GRUR 2007, 978, 979 Rn. 19 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer).

Allgemeiner Überblick zum Rechtsdiensteistungsgesetz

Das Rechtsdiensteistungsgesetz (RDG) ist eigentlich ganz einfach: Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen möchte, muss sich auf eine Erlaubnisnorm des RDG berufen können (§3 RDG). Dabei wird man immer als erstes fragen müssen, ob überhaupt eine Rechtsdienstleistung vorliegt (die in §2 RDG) definiert ist. Wenn eine Rechtsdienstleistung vorliegt, ist Vorsicht angebracht und man sollte umsichtig handeln.

Rechtsdienstleistung

§2 RDG definiert die Rechtsdienstleistung wie folgt:

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Fremd

Fremd ist dabei jede Angelegenheit, die nicht zumindest auch eine eigene Rechtsposition des Beratenden betrifft. Dabei muss es um einen konkreten Einzelfall gehen, also keine an die Allgemeinheit gerichtete allgemeine Information darstellen. Das OLG hierzu:

Ob eine eigene oder fremde Angelegenheit vorliegt, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, GRUR 2007, 978 Rn. 21 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; BGH, GRUR 2016, 1189 Rn. 26 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur).

Rechtliche Prüfung

Schwieriger Knackpunkt ist die „rechtliche Prüfung„. Zu weit gefasst wäre es wohl, hierunter jegliche Arbeit mit gesetzen zu verstehen. Vielmehr wird man damit zumindest eine gewisse „Prüfungstiefe“ verlangen müssen. Kriterium bei der Beurteilung ist hier einmal entweder die Verkehrsanschauung oder aber die subjektive Erwartungshaltung desjenigen, der da Beraten wird. Das Risiko ist also durchaus beachtlich.

Ausnahmen von regulierten Rechtsdienstleistungen

Wer am Ende zu einer Rechtsdienstleistung kommt, muss als nächstes §2 III RDG prüfen, der bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich aus dem Begriff der Rechtsdienstleistung ausnimmt. Hierzu gehören u.a.:

  • Erstellung wissenschaftlicher Gutachten,
  • Schiedsrichtertätigkeit,
  • Mediation und
  • die über Medien/Presse an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung von Rechtsfällen.

Rechtsdienstleistung als Nebenleistung

Die weitere Ausnahme in Form erlaubter Tätigkeit sind im Zusammenhang mit einer Hauptätigkeit, quasi reflexartig vorgenommene, Rechtsdienstleistungen entsprechend §5 Abs.1 RDG. Hiernach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 S. 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechts-dienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 S. 2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht nach der vertraglichen Vereinbarung als Haupt- oder Nebenleistung zu bestimmen. Typisches Beispiel, sind Vertragsentwürfe von Maklern jedenfalls hinsichtlich der Makler-Beauftragung. Oder die Tätigkeit von Banken im Rahmen von „Finanzierungsfragen“. Gleichwohl handelt es sich hier um einen sehr undifferenzierten Bereich, der ohne fachkundige Beratung nicht ins Blaue hinein beschritten werden sollte.

Unentgeltliche Rechtsdienstleistung

Eine zusätzliche ganz wichtige Ausnahme im Alltag sind die grundsätzlich erlaubten unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen. Diese sind einmal unter der Auflage des §6 II RDG möglich, dass nämlich eine qualifizierte Kontrollperson mitagiert, oder man sich nur im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen engagiert. Sprich: Im Freundes- und Familienkreis darf man durchaus „ein wenig“ helfen ohne Ärger befürchten zu müssen. Jedenfalls im Rahmen des RDG.

Exkurs: Eine ganz andere Frage ist die zivilrechtliche, inwiefern ein fälschlicher Rat zu Schadensersatz berechtigt. Grundsätzlich haftet man für die Erteilung eines Ratschlages nicht (§675 II BGB). Wohl aber, wenn etwa ein Vertrag begründet wurde aus dem sich entsprechende Sorgfaltspflichten ergeben oder wenn man fremde Rechte verletzt hat (deliktische Haftung). Kurzum: Der kurze freundschaftliche Rat, ohne Vertrag und ohne vorsätzliche Falschauskunft, wird regelmäßig zu keiner Haftung führen.

Konsequenzen des Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

Ein RDG Verstoß kann hässliche Konsequenzen haben. Dabei ist die Tatsache, dass ein unter Verstoß gegen das RDG begründeter (etwa Inkasso-)Vertrag regelmäßig nach §134 BGB nichtig sein wird, noch die kleinere Folge.

Für Betroffene wird es regelmäßig schwerwiegender sein, dass man auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und sogar noch Bußgelder drohen können. Zur Verfolgung sind mal die Rechtsanwaltskammern (etwa in NRW oder Sachsen) mal Behörden wie die Staatsanwaltschaft (etwa in Niedersachsen) berufen. Dabei werden die eher selten von sich aus tätig, reagieren aber auf Meldungen, etwa von Rechtsanwälten immer sofort.

Exkurs: Inkassodienstleistung und RDG

Andersrum ist eine Inkassodienstleistung mit §2 II RDG regelmäßig eine Rechtsdienstleistung, die nach §10 I Nr.1 RDG besonderer Sachkunde und einer Registrierung bedarf. Es gibt noch weitere erlaubte Tätigkeiten, die nach Registrierung aufgenommen werden dürfen, die ich hier aber nicht erörtere. Registrierungen lassen sich im http://www.rechtsdienstleistungsregister.de nachprüfen. Zu dem typischen Fall des Forderungseinzugs äussert sich das OLG so:

Als Rechtsdienstleistung gilt u.a. die fremder Forderungen, wenn sie als eigenständiges Geschäft betrieben wird (§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG). Das Forderungsinkasso ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG als Rechtsdienstleistung anzusehen und daher nach § 3 RDG erlaubnispflichtig (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, § 11 Abs. 1 RDG). Erlaubnispflichtig ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG „die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird“.

Die Rechtslage zum Forderungseinzug als nachgelagerte Tätigkeit habe ich an Hand der Tätigkeit von Mietwagenunternehmen beschrieben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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