Der Bundesgerichtshof (BGH, I ZR 33/16; unter Bekräftigung von BGH, Urteil vom 12. April 1984, I ZR 45/82) konnte seine frühere Rechtssprechung bekräftigen, derzufolge die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung bei einem Fachverband nicht zu erstatten sind, auch wenn dieser nur gelegentlich Abmahnungen ausspricht. Dies bedeutet, dass ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein muss, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt:
Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss ebenfalls in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt (BGH, GRUR 1984, 691, 692 – Anwaltsabmahnung; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.115; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 69; GroßKomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 78; Schmitz/Fohrmann/Schwab in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 44; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 50).
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass kaufmännische Unternehmen nicht über eine entsprechende Ausstattung verfügen müssen. Selbst wenn ein Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält, ist es grundsätzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 928 Rn. 14 – Abmahnkostenersatz; BGH, Urteil vom 4. April 2010 – I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 24 = WRP 2010, 1169 – Kosten für Abschlussschreiben I). Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber begehen, gehört nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmens, für das es eine eigene Organisation vorhalten muss (BGH, GRUR 2008, 928 Rn. 15 – Abmahnkostenersatz; GRUR 2008, 996 Rn. 38 – Clone-CD; BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 26 = WRP 2010, 1495 – Vollmachtsnachweis).
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