Wettbewerbsrecht: Kein Bewerben von exklusivem Vertrieb über Apotheken bei Verfügbarkeit über Dritte

Das Landgericht Hamburg (327 O 90/16) hat verdeutlicht, dass die Bewerbung eines angeblich bestehenden Exklusivvertriebs über Dritte – hier: über Apotheken – kritisch sein kann wenn das Produkt tatsächlich auch über andere Wege bezogen werden kann. Dabei wurde neben der Verwendung des Slogans „Exklusiv in Ihrer “ in dem Facebook-Profil erklärt „Die Produkte von (…) gibt es exklusiv in der Apotheke.“. Tatsächlich aber gab es die Produkte eben nicht nur exklusiv bei Apotheken sondern auch auf anderen Wegen, wenn auch (wohl) nicht gewollt: So gelangten Produkte in der Vergangenheit über den so genannten Graumarkt in die Sortimente von Internet- und Einzelhändlern sowie Drogeriemarktketten.

Das aber ist ausreichend um einen anzunehmen, denn hier werden Verbraucher in die Irre geführt:

Eine Einschränkung, die zum Ausdruck brächte, dass die Beklagte selbst nur an Apotheken vertreibt, enthält die Werbeaussage nicht.

Die so begründete Irreführungsgefahr ist auch nicht aus dem Grunde zu verneinen, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher bei Wahrnehmung der hier streitgegenständlichen Werbemaßnahmen der Beklagten „mitlesen“ würde, dass es von der Beklagten nicht kontrollierbare Graumarktangebote gibt, und daher von den Werbeaussagen nicht in die Irre geführt würde. Durchschnittsverbraucher werden die pauschalen – und in dieser Pauschalität objektiv unrichtigen – Werbeaussagen der Beklagten nicht einschränkend dahingehend lesen, dass sie nur zum Ausdruck brächten, die Beklagte selbst schließe Depotverträge nur mit Apotheken. Weder nach dem Wortlaut und dem Kontext der Werbeaussagen selbst noch aus anderen von der Beklagten dargelegten, außerhalb der Werbung liegenden tatsächlichen Gründen hätten sie zu einer solchen Lesart der Werbeaussagen eine Veranlassung.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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