Wettbewerbsrecht: Gewerbliche Kontaktanzeigen zur Partnervermittlung

Das Landgericht Frankenthal (1 HK O 14/14) hatte sich mit gewerblichen Kontaktanzeigen zu beschäftigen, die in einem Wochenblatt in der Rubrik „Herzenswünsche“ und dort unter der Überschrift „Bekanntschaften“ erschienen sind, ohne dass der gewerbliche Charakter hervorgehoben wurde. Das Gericht sah hierin die Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen entsprechend § 4 Nr. 3 UWG.

SO war aus Sicht des Gerichts schon nicht klar, dass es sich um gewerbliche Anzeigen handelt:

In dieser Rubrik erscheinen unstreitig auch Inserate privater Kontaktsuchender, also ohne Werbecharakter. Es ist demnach Sache des Beklagten, seine eigenen – gewerblichen – Inserate hiervon so deutlich abzugrenzen, dass der Leser, der selbst auf eine „Bekanntschaft“ aus ist, erkennen kann, dass es sich bei der fraglichen Kontaktanzeige um ein Inserat einer gewerblichen Partnervermittlung handelt, bei dem nur gegen Zahlung einer „Gebühr“ eine Kontaktaufnahme möglich ist.

Sprich: Wo es private Anzeigen gibt, müssen gewerbliche speziell hervorgehoben bzw. als gewerbliche Anzeigen markiert sein. Dass man private Anzeigen durch die Verwendung einer Chiffre-Nummer unterscheiden kann, genügt hierfür nicht:

Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dieser Werbecharakter seiner Inserate auch verschleiert. Dies folgt zum einen aus der Tatsache, dass die Inserate in der Rubrik „Herzenswünsche“ und dort unter der Überschrift „Bekanntschaften“ erscheinen. In dieser Rubrik erscheinen unstreitig auch Inserate privater Kontaktsuchender, also ohne Werbecharakter. Es ist demnach Sache des Beklagten, seine eigenen – gewerblichen – Inserate hiervon so deutlich abzugrenzen, dass der Leser, der selbst auf eine „Bekanntschaft“ aus ist, erkennen kann, dass es sich bei der fraglichen Kontaktanzeige um ein Inserat einer gewerblichen Partnervermittlung handelt, bei dem nur gegen Zahlung einer „Gebühr“ eine Kontaktaufnahme möglich ist.

Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dies ergebe sich bereits daraus, dass in der fraglichen Anzeige als Kontaktadresse kein Chiffre, sondern eine Internet-Adresse nebst Telefonnummer erscheint. Dem „spontanen“ Kontaktsuchenden, der nicht ständig in den fraglichen Rubriken der Anzeigenblätter „unterwegs ist“ und deshalb nicht bereits einschlägige Erfahrungen gesammelt ist, ist im Zweifel nicht bekannt, dass dort Kontaktanzeigen Privater jedenfalls überwiegend unter einem Chiffre veröffentlicht werden. An solche „unbedarften“ Erstkunden sind die fraglichen Inserate aber jedenfalls auch gerichtet.

Es kann dahinstehen, ob Kontaktanzeigen, hinter denen eine gewerbliche Partnervermittlung steht, stets mit einem Zusatz wie etwa „PV“ gekennzeichnet werden müssen, um den gewerblichen Charakter kenntlich zu machen, oder ob es im Einzelfall auch ausreichen kann, wenn sich etwa aus der angegeben Homepage erschließt, dass diese zu einer gewerblichen Partnervermittlung gehört. Aus der Internetadresse des Beklagten (…) lässt sich dies jedenfalls nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, da diese Adresse auch einer Privatperson (…) oder einem nichtkommerziellen Singletreff usw. „gehören“ könnte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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