Preisauszeichnung im Möbelhaus: Gesamtpreis muss bei Ausstellungsstücken ausgezeichnet werden

Preisauszeichnung im Möbelhaus: In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis für das Ausstellungsstück ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn bestätigt.

Der klagende Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nimmt das beklagte Unternehmen, das auch ein Möbelhaus in Hamm betreibt, wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in Anspruch.

Im September 2015 bot die Beklagte in ihrem Möbelhaus eine Lederrundecke zum Verkauf an. Das zugehörige Preisschild nannte einen Preis von 3.199 Euro mit dem Hinweis, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstattungsmerkmale der Lederrundecke unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt. Damit der Preis für das ausgestellte Möbelstück insgesamt 5.245 Euro.

Der Kläger hält diese Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig und verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist. Die Beklagte verteidigt ihre Preisauszeichnung mit dem Hinweis, dass das ausgestellte Möbelstück dem Kunden erkennbar nur eine von vielen Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der angebotenen Ledergarnitur habe verdeutlichen sollen, und es in seinem Belieben stehe, für welche Gestaltung er sich entscheide. Bei den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten könne sie keinen Gesamtpreis bilden, so dass der angegebene Preis für eine Basisversion unter Hinweis auf den Mehrpreis für Zubehör die Preisgestaltung zutreffend verdeutliche.

Die war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die infrage stehende Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig gehalten. Die Beklagte habe, so der Senat, gegen die aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung folgende Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises beim Anbieten von Ware verstoßen.

Sie habe eine konkrete Ausstattungsvariante ihrer Lederrundecke zum Verkauf angeboten. Diese erscheine als einheitliches Leistungsangebot. Daran ändere auch der Hinweis auf gegen Mehrpreis lieferbares Zubehör nichts. In Bezug auf die Preisangabe sei dieser eher missverständlich, weil ihn der Verbraucher so verstehen könne, dass über die zur Ausstellung gelangte Variante hinaus weiteres Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei.

Für die ausgestellte Ausstattungsvariante habe die Beklagte den konkreten Verkaufspreis als den vom Käufer zu zahlenden Endpreis angeben müssen, um den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu genügen. Insoweit genüge es nicht, wenn die Beklagte einen Teilpreis nenne und auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angebe, die der Kunde hinzurechnen müsse, um den Gesamtpreis zu ermitteln.

Urteil des 4. Senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.03.2017 (4 U 166/16)
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Entscheidung des Gerichts

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (4 U 167/16)kann man dann genau nachlesen, dass eine – als einheitliches Leistungsangebot – zum Verkauf angebotene Möbelwand incl. LED-Beleuchtung und Audiosystem mit dem Gesamtpreis für die konkret ausgestellte Ausstellungsvariante ausgezeichnet werden muss. Eine Angabe von Teilpreisen bspw. für die Wohnwand, die LED-Beleuchtung und das Audiosystem genügt auch dann nicht, wenn der Kunde den Gesamtpreis mittels Addition der angegebenen Einzelpreise ermitteln kann:

Die Ausstellung des hier in Rede stehenden Möbelstücks stellt sich unter den gegebenen Umständen als Anbieten von Ware i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 dar.

Denn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher kann eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum, bis zu dem das Angebot gültig bleibt, angibt, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zu dem in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 30 – Citroën/ZLW; BGH, GRUR 2017, 286, 288 – Hörgeräteausstellung; Büscher, GRUR 2017, 105, 110/111).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der angesprochene Verbraucher konnte vor allem davon ausgehen, die ausgestellte Wohnwand aktuell zu dem ausgezeichneten Preis, wenn auch erst nach Addition sämtlicher Preisangaben zu erwerben. Der Präsentation der Ware ließ sich jedenfalls nichts anderes entnehmen. Dies stellt auch die Beklagte letztlich gar nicht in Frage, wenn sie „lediglich“ ausführt, der Kunde habe die Wohnwand nicht in der Ausstattung kaufen müsse, wie sie ausgestellt war. Es mag sein, dass derlei Wohnwände in der Regel anhand der individuellen Bedürfnisse des Kunden entsprechend konfiguriert werden. Zwingend ist dies jedoch nicht.

Demzufolge hätte die Beklagte den Gesamtpreis respektive den Verkaufspreis (Art. 1 und 2 Buchst. a, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der 98/6/EG) angeben müssen.

Dieser Verkaufspreis ist der Endpreis (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG), der als solcher notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten muss, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH GRUR 2016, 945, 946 – Citroen/ZLW) – und dies ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl., § 1 PAngV Rn. 15).

Maßgeblich ist insoweit das unmittelbar angebotene oder beworbene Erzeugnis. Dies ist hier die konkret ausgestellte Ausstattungsvariante der Wohnwand mitsamt LED-Beleuchtung und Audiosystem.

Denn aus Sicht des angesprochenen Verkehrs stellt diese ein einheitliches Leistungsangebot dar. Der Verbraucher geht nicht davon aus, dass es sich bei der Wohnwand einerseits und deren besonderer Ausstattung andererseits um selbstständige Leistungsgegenstände handelt, die er nur auf Grund des Abschlusses mehrerer Verträge erwerben kann. Die gesonderten Preisschilder für Wohnwand, LED-Beleuchtung und Audiosystem mögen ihm verdeutlichen, dass er im Rahmen einer Bestellung die Wohnwand zum angegebenen Preis auch ohne LED-Beleuchtung und Audiosystem erwerben kann, mithin diese Ausstattung optional ist. Dennoch kann er aber an eben dieser ausgestellten Variante mitsamt der Ausstattung interessiert sein, und in diesem Fall soll er wissen, wieviel er bezahlen muss, wenn er dieses Angebot, so wie es ihm in der Ausstellung dargeboten wird, annimmt (vgl. hierzu Harte/Henning/Weidert, UWG, § 1 PAngV Rn. 26; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl., § 1 PAngV Rn. 13/14; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 1 PAngV Rn. 25).

Eine Angabe des Endpreises für dieses Erzeugnis fehlt. Der Preis, den der Verbraucher für den Erwerb des ausgestellten Möbelstücks mit den vorhandenen Ausstattungsmerkmalen (obligatorisch) hätte zahlen müssen, ergab sich vielmehr erst mittels Addition der angegebenen Einzelpreise. Dies reicht jedoch nicht. Es genügt gerade nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln (BGH, GRUR 2015, 1240, 1243 – Der Zauber des Nordens).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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