Wettbewerbsrecht: Boykottaufruf durch Pressesprecher

Das OLG Frankfurt (6 U 46/14) hat sich zu einem Boykottaufruf durch einen Pressesprecher geäußert:

Bezeichnet ein Presseorgan sich im Rahmen seiner Recherchen als „publizistisches Sprachrohr“ einer bestimmten Bankengruppe und empfiehlt Werbepartnern einer anderen, als „Schmuddelkind“ der Bankenbranche bezeichneten Bank, die Zusammenarbeit mit dieser Bank zu beenden, liegt hierin eine mit der Absatzförderung eines Dritten unmittelbar zusammenhängende geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 I Nr. 1 UWG. Das (…) genannte Verhalten stellt zugleich eine unlautere Herabsetzung der Bank sowie deren gezielte Behinderung im Sinne eines Boykottaufrufs dar.

Dabei gibt das OLG Einblick in die grundsätzliche rechtliche Lage bei einem Boykottaufruf:

Für die Qualifizierung einer Äußerung als Boykott kommt es darauf an, ob die Aufforderung objektiv geeignet ist, den Adressaten zu einer Liefer- oder Bezugssperre eines Mitbewerbers zu veranlassen. Hierzu muss eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten einschließlich des Schutzes der Meinungs- und vorgenommen werden (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. Rn. 10.122 zu § 4 UWG).
(…)
Mit Rücksicht auf die Meinungs- und Pressefreiheit kann ein Boykottaufruf gerechtfertigt sein, wenn der Handelnde die Absicht hat, Ziele der Allgemeinheit, wie beispielsweise politische oder kulturelle Belange zu verfolgen, wenn er das gebotene Maß nicht überschreitet und wenn seine Mittel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. Rn. 10.123 zu § 4 UWG). Hier sind diese Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, weil sich die Beklagte zu 1) nicht an die Allgemeinheit richtet sondern unmittelbar Entscheidungsträger von Werbepartnern der Klägerin anschreibt, um sie zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu bewegen, die erkennbar auch den finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Sparkassen und Genossenschaftsbanken zu Gute kommen soll.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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