Wettbewerbsrecht: Beseitigung der Wiederholungsgefahr erfordert Unterlassungserklärung

Seit je her gilt im Wettbewerbsrecht, dass durch die erstmalige Begehung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens die Vermutung weiterer gleichartiger Rechtsverstöße geschaffen wird („Wiederholungsgefahr“). Wer diese Wiederholungsgefahr beseitigen und eine gerichtliche Entscheidung vermeiden möchte, wird regelmäßig eine abgeben müssen, also das Versprechen, eine zu zahlen, wenn er den Verstoss nochmals begeht. Zum Inhalt der Unterlassungserklärung siehe hier bei uns.

Wiederholungsgefahr: Unterlassungserklärung zwingend

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verletze die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch einen Wettbewerbsverstoß begründete grundsätzlich nur dadurch ausräumen, daß er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine uneingeschränkte, bedingungslose· und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen zu sichernde Unterlassungsverpflichtung eingeht. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann angenommen werden, daß der Verletze die beanstandete Wettbewerbshandlung künftig auch ohne Unterlassungsurteil nicht mehr wiederholen wird.

Diese gängige BGH-Rechtsprechung hat der BGH immer wieder bestätigt:

An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäßig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus (Senatsurteil vom 18. April 2002 aaO mwN). Für deren Fortbestehen spricht demgegenüber insbesondere, wenn der Verwender noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1991 – XI ZR 192/90, BGHZ 116, 1, 6; vom 10. Januar 1996 – XII ZR 271/94, NJW 1996, 988 und vom 12. Juli 2000 – XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487; Senatsurteil vom 18. April 2002 aaO).

BGH, III ZR 173/12)

Das OLG Düsseldorf (15 W 13/16) führt dazu dann auch nur noch kurz aus:

Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, besteht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Ihre Fortdauer kann nur unter sehr engen Voraussetzungen widerlegt werden. Im Allgemeinen bedarf es dazu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Verletzers (vgl. BGH, GRUR 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II m. w. N.; Bornkamm in: Köhler/ Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Aufl., § 8 UWG Rn. 1.34 und 1.38 m. w. N.).

Sprich: Einfach nur zu erklären „Ich tue das nie wieder“, reicht dem BGH nicht. Es verbleibt dabei, dass eine Vertragsstrafe versprochen werden muss.

Schlichte Ankündigung der Abgabe einer Unterlassungserklärung genügt nicht

Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 165/14) hat nochmals hervorgehoben, dass alleine die Ankündigung der Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dies ist zum einen nicht ernsthaft überraschend, zum anderen aber gleichwohl in der Praxis häufig zu beobachten – sicherlich auch vor dem Hintergrund, dass mancher Schuldner auf dem Wege versucht, zumindest die Frist für eine verstreichen zu lassen. Letztlich ist es immer ein erhebliches Risiko, so zu verfahren, wenn man wirklich vorhat eine Unterlassungserklärung abzugeben:

Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach ihren Angaben vorgerichtlich dazu bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Zum einen vermag – wenn überhaupt – nur eine tatsächlich abgegebene Unterlassungserklärung (auch möglich in notariell beurkundeter Form einschließlich einer Erklärung zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage entfallen zu lassen. Das bloße Angebot hierzu – auch wenn es vom Unterlassungsgläubiger vielleicht zu Unrecht zurückgewiesen worden sein mag – bringt das Rechtsschutzbedürfnis nicht in Wegfall. Dem Unterlassungsschuldner steht es – auch bei einer Ablehnung durch den Unterlassungsgläubiger – frei, gegebenenfalls auch einseitig vorgerichtlich diejenigen Erklärungen abzugeben, die aus seiner Sicht erforderlich sind, um das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers entfallen zu lassen. Es ist dann das Risiko des Gläubigers, wenn er gleichwohl erhebt, das Gericht aber die von dem Schuldner abgegebene Erklärung für ausreichend erachtet.

Hinweis: Das Gericht hat hier am Rande klargestellt, eine notarielle Unterlassungserklärung mit Unterwerfen der Zwangsvollstreckung akzeptieren zu würden. Zu dem Thema notarielle Unterlassungserklärung gibt es einen Beitrag mit Rechtsprechungsübersicht und Erläuterungen von mir.

Unterlassungserklärung: Vertragsstrafe zwingend

In aller Kürze: Der BGH (IX ZR 180/13hier bei uns) hat im Rahmen der Frage der Schenkungsanfechtung einer Unterlassungserklärung nochmals einen typischen Diskussionspunkt – wenig überraschend – ausgesprochen:

Nur durch die Abgabe eines solchen Vertragsstrafeversprechens kann er seinem ernstlichen Willen, die betreffende Verletzung nicht mehr zu begehen, Nachdruck verleihen und die Wiederholungsgefahr ausräumen.

Sprich: Wer eine Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterlassungserklärung ausräumen möchte, der wird grundsätzlich nicht um ein (der Höhe nach) geeignetes Vertragsstrafeversprechen herum kommen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.