Wettbewerbsrecht: Abmahnung wegen Verstoß gegen das Münzgesetz

Verstoß gegen Münzgesetz: Gemäß §11 Münzgesetz gilt ein Verbot des Inverkehrbringens von ungültigen Zahlungsmitteln:

Es ist verboten (…) außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen (…) zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen (…) Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind (…) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.

Nun stellt sich die Frage bei Sammlern und entsprechenden Händlern, ob ein (potentieller) Verstoß einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies etwa, wenn Probeprägungen veräußert werden – entsprechende Abmahnungen sind mir durchaus bekannt geworden.

Ich sehe solche Abmahnungen durchaus mit einer gewissen Skepsis, was aber nicht bedeutet, dass man sie vorschnell in den Wind schlagen sollte. Neben den typischen Fragen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wie etwa der Aktivlegitimation ergibt sich bei einer auf Basis des Münzgesetzes für mich, dass ganz konkret zwei Aspekte hervorgehoben zu prüfen sind: Ist überhaupt eine Marktverhaltensregel betroffen und besteht tatsächlich ein Verstoß gegen das Münzgesetz.

Münzgesetz als Marktverhaltensregel

Hierzu habe jedenfalls ich nicht wirklich etwas vorzuweisen, meine Literatur schweigt dazu und mit der Rechtsprechung des BGH bin ich auch eher geneigt, hier keine Marktverhaltensregel zu erkennen, da aus meiner Sicht der wettbewerbsrechtliche Kontext eher schlichter Reflex einer ansonsten ordnungspolitisch orientierten Norm zu sein scheint. So verstehe ich auch das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 3914/00), das damals hierzu noch feststellte:

Es handelt sich zwar um wettbewerbsneutrale Vorschriften, die nicht auf den Schutz des „Wettbewerbs von Mitbewerbern zielen, die in ihren Anwendungsbereich fallende Marken herstellen und vertreiben. (Hinweis: „“ ist hier im Sinne der Medaillenverordnung zu verstehen nicht im Sinne des Markengesetzes!)

Da aber die Annahme einer Marktverhaltensregel letztlich eine Frage der Betrachtung, Auslegung und Argumentation ist, kann dies ohne OLG- oder BGH-Rechtsprechung nicht seriös prognostiziert werden, auch wenn meine Skepsis hier doch durchaus deutlich ist. Ich habe auch seinerzeit, als das Münzgesetz reformiert wurde, mir die Dokumentation der Gesetzgebung besorgt und muss feststellen, dass die Gesetzesbegründung hier nicht weiterhilft – es wird in einem Nebensatz erwähnt, dass „möglicherweise“ auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Raum stehen, dies alleine bringt meines Erachtens bei der Analyse aber nichts.

Verletzung bei Mangelender Verwechslungsgefahr

Meines Erachtens muss auch im Einzelfall sauber geprüft werden, ob eine mit Zahlungsmitteln vorliegt, womit es auf eine Betrachtung des Einzelfalls ankommt. Das LG Mainz (12 HK O 120/05) führte hierzu etwa aus, dass bereits das Bedrucken mit „Probe“ ausreichend ist:

Gegen die Annahme eines Verfügungsanspruchs gem. § 3 UWG i.V. mit mit den münzrechtlichen Vorschriften, §§ 11, 12 MünzG und 2 II MedVO, spricht auch die Tatsache, dass ausweislich der von der Verfügungsklägerin zu den Akten gereichten Probemünzen (Scottisch United Kingdom 2003) jedenfalls bzgl. der hier vorgelegten Münzen 2,– €, 1,– €, 50 Ct, 20 Ct und 10 Ct die Gefahr einer Verwechslung mit entsprechenden Zahlungsmitteln ausgeschlossen ist. Die entsprechenden Münzen (vgl. Hülle nach Bl. 29) machen nämlich deutlich, dass dort jeweils die Aufdrucke „“, „Trial“, „Prueba“, „Essai“ aufgedruckt sind. Diese Hinweise Muster/Probe machen deutlich, dass es sich hierbei nicht um gültige Zahlungsmittel handelt.

Gerade die mir bekannten Probeprägungen sollten damit in den Bereich dieser Rechtsprechung fallen und es ergibt sich Diskussionspotential.

Fazit

Die Sache ist schwierig, ich sehe aber keineswegs, dass Probeprägungen zwingend zu verbieten sind, insbesondere sehe ich Diskussionspotential bei der Frage ob überhaupt eine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts betroffen ist, somit wettbewerbsrechtliche Ansprüche überhaupt eröffnet sind. Wie erwähnt heisst das aber nicht, dass damit Abmahnungen in dem Bereich blind zurück zu weisen sind: Beide Seiten haben nach meinem Eindruck durchaus beachtliches Diskussionspotential bis entsprechende Urteile ergangen und veröffentlicht sind. Im Hinblick auf die Prozesskostenrisiken einerseits und die wirtschaftlichen Fragen des Vertriebs bei Händlern andererseits muss man im Einzelfall abwägen, ob man die Angelegenheit klären will und kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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