Wettbewerbsrecht: Abmahnung nicht zwingend vor Klage

Die Überschrift sollte nicht zu Missverständnissen führen: Grundsätzlich steht es jedem frei, bei einem vermeintlichen Anspruch sofort zu erheben. Es gibt allerdings jedenfalls dann ein Problem, wenn der Gegner nach Klageerhebung sofort anerkennt – wenn nämlich eine Klage noch gar nicht geboten war, wird bei einem sofortigen zu prüfen sein, ob nicht der Kläger sämtliche Kosten zu tragen hat.

Eben darum ging es dann beim OLG Frankfurt (6 W 51/14), wo jemand direkt Klage erhoben hat, der Gegner anerkannte und dann um die Kostentragung gestritten wurde. Das OLG stellt hier sodann zu Recht klar: „Allein der Wettbewerbsverstoß gibt grundsätzlich noch keinen Anlass zur Klage im Sinne von § 93 ZPO. Dem Gläubiger obliegt es, den Schuldner vorher abzumahnen (§ 12 I S. 1 UWG).“

Aber: Dies ist eben nur der Grundsatz, eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn die „von vornherein nutzlos erscheint“. Damit eröffnet sich dann eine Hintertüre, denn gerade diese Nutzlosigkeit einer Abmahnung lässt sich aus den Umständen heraus deuten. Dies kann dann der Fall sein, wenn etwa klar gestellt wird, dass man in jedem Fall das gerichtliche Verfahren betreiben möchte. Beim OLG sah dies dann so aus:

Der der Antragstellerin hatte mit E-Mail vom 17.2.2014 die streitgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners unter der Überschrift „Mundstücke“ beanstandet. Das Schreiben erfüllt zwar nicht die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung. Jedoch ließ die Reaktion des Antragsgegners erkennen, dass eine förmliche Abmahnung zwecklos ist und nicht zu einer außergerichtlichen Unterwerfung führen wird. Der Antragsgegner signalisierte in seiner Antwortmail vom selben Tage zwar Bereitschaft, konkret beanstandete Formulierungen gegebenenfalls abzuändern. Gleichzeitig wies er jedoch darauf hin, dass „Abmahnungen uns in keinster Weise schrecken und uns niemals zu niemals zu rechtfertigenden Zugeständnissen an der Wahrheit bewegen werden.“ In einem Nachtrag, den er im Anschluss an ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin verfasste, heißt es: „Damit wäre wohl auch der Weg zu einer vernünftigen Verständigung verbaut, die ich gegen Ende meiner obigen E-Mail entgegenkommenderweise anklingen ließ. Sie wollen (juristischen) Krieg, also sollen Sie ihn auch bekommen.“ Mit diesen Äußerungen hat der Antragsgegner Anlass zur Einreichung des Verfügungsantrags gegeben. Er brachte damit zum Ausdruck, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen will. Es war nicht mehr damit zu rechnen, dass eine förmliche Abmahnung Erfolg haben wird.

Ein allzu forsches Auftreten im Vorfeld einer möglichen Abmahnung kann also durchaus schädlich sein; unter dieser Prämisse sollten Gespräche mit Gegnern – so sie denn überhaupt geführt werden – genau abgewägt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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