Health-Claims-Verordnung (HCVO): Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

Health-Claims-Verordnung („“): Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel. Wer für Lebensmittel und insbesondere wirbt, muss die EG-Verordnung 432/2012 (Health-Claims“-Verordnung, HCVO, hier als PDF) beachten, mit der die Werbung mit gesundheitsbezogenen oder nährwertbezogenen Angaben reguliert wird.

In diesem Beitrag gibt es einen Überblick über Grundprinzipien und Streitfragen rund um die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben und die sogenannte Health-Claims-Verordnung. Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bietet Verteidigung im rund um die Health Claims Verordnung (HCVO), etwa bei strafbarer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben.

Grundsatz: Was ist mit der HCVO erlaubt in der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

Gerade bei den gesundheitsbezogenen Angaben wird es sehr schwierig und wollte nach meinem Eindruck eigentlich schon immer den Weg der Positiv-Liste: Erlaubt ist nur, was auch in einer Liste positiv zugelassen ist. „gesundheitsbezogene Angabe“ ist dabei jede Angabe

mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht

In der Realität, weil die Fertigstellung der Liste sich „ewig“ hingezogenen hat, kam eine Regelung heraus, die man im Kern reduzieren kann auf: Erlaubt ist, was wissenschaftlich nachgewiesen ist, sich auf das verzehrfähige Produkt bezieht und vom Verbraucher richtig verstanden wird (wobei es ein Zulassungsverfahren nach den Art.15-19 gibt um entsprechende Angaben machen zu dürfen). Dabei sind mit Art.12 folgende gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich nicht zulässig:

  1. Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden;
  2. Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme;
  3. Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Artikel 11 genannt werden, verweisen.

Mit der EG-Verordnung 432/2012 gibt es nun eine klare Liste, die festlegt, welche Angaben erlaubt sind. Beispiel „Jod“: Wenn etwa Salz mit Jod angereichert ist, wird das gerne mit speziellen Funktionen beworben, etwa einer positiven Wirkung auf die Schilddrüse. Mit der nun in Kraft getretenen EG-Verordnung ist das ausdrücklich zulässig, aber nur wenn ein Mindestgehalt an Jod erreicht wird (dazu dann Anhang zur EG-Verordnung 1924/2006). Ähnliches liest man dann bei Lactase, wo der Satz

„Bei Personen, die Probleme mit der Verdauung von Lactose haben, verbessert Lactase die Lactoseverdau­ung“

nur bei einem vorgegebenen Mindestgehalt an Lactase verwendet werden darf. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.

Auswirkung der Health-Claims-Verordnung (HCVO)

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben wird genau genommen nicht komplizierter, sondern eher auf sicheren Boden gestellt. Aber gerade in der Übergangszeit wird wieder einmal mit Problemen zu rechnen sein. Gerade wenn in Werbeprospekten von Händlern vor Ort mit Angaben geworben wird, die nach der nun vorliegenden Liste nicht zulässig sind, ist der Streit absehbar.

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Verstoss gegen HCVO ist Wettbewerbsverstoss

Bei Art. 10 HCVO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von  § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH GRUR 2016, 1200 Rn. 12 – Repair-Kapseln). Das gilt oauch für die Regelungen in § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und Art. 7 Abs. 1 a) und b), Abs. 4 LMIV.

Diese sind auch neben der HCVO anwendbar (Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 120/16). Begründung des OLG: Die speziellen Vorschriften der HCVO über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sollen die allgemeinen Regeln über den Irreführungsschutz, die ihren Niederschlag in Art. 7 Abs. 1 LMIV gefunden haben, nicht verdrängen, sondern ergänzen. Das ergibt sich bereits aus Art. 3 a) HCVO, nach dem Angaben „unbeschadet der Richtlinien 2000/13/EG und 84/450/EWG“, an deren Stelle die LMIV getreten ist (vgl. Art. 53) nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen (BGH GRUR 2015, 403 Rn. 17 und 18 – Monsterbacke II).

Health-Claims-Verordnung (HCVO): Rechtsanwalt Ferner zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben oder nährwertbezogenen Angaben

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben unter Berücksichtigung der Health-Claims-Verordnung kann strafrechtliche Relevanz entfalten!

HCVO: Unterscheidung zwischen nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Angaben

Die Health-Claims-Verordnung unterscheidet bei den Grundsätzen zur Werbung also deutlich zwischen den jeweiligen Angaben:

  • Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen (Art. 8 Abs.1)
  • Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen (es folgt eine Liste mit Informationspflichten, Art. 10 Abs.2)

Je nachdem worum es sich handelt geht es also um wichtige Kernvorgaben: Mal ein grundsätzliches Verbot, mal eine grundsätzliche Ausnahme mit Informationspflichten. Hinsichtlich dieser wichtigen Unterscheidung wird vom BGH entsprechend ausgeführt:

Der Begriff der nährwertbezogenen Angabe ist ungeachtet dessen, dass sich zwischen nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Angaben Überschneidungen ergeben können (…) vom Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe abzugrenzen. (…)
Während mit gesundheitsbezogenen Angaben ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich nährwertbezogene Angaben auf die Menge an Nährstoffen, anderen Substanzen oder Energie, die in einem Lebensmittel enthalten sind (…)

Health Claims Verordnung: Wann liegt eine gesundheitsbezogene Angabe nach HCVO vor?

Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO liegt vor, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Es reicht also bereits, wenn ein Einfluss auf den Stoffwechsel als körperbezogene Funktion zugesagt oder auch nur suggeriert wird, das LG Düsseldorf dazu:

Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, die einen Zusammenhang zwischen der Verbesserung des Gesundheitszustandes und dem Verzehr des Lebensmittels impliziert (BGH Vitalpilze aaO.), wobei dies weit zu fassen ist:

„[10] a) Nach der genannten Bestimmung [Art.  2 Absatz 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006] ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (EuGH GRUR 2012, 1161 Rdnr. 34 = WRP 2012, 1368 – Deutsches Weintor). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH GRUR 2012, 1161 Rdnr. 35 – Deutsches Weintor; BGH GRUR 2013, 189 Rdnr. 9 = WRP 2013, 180 – Monsterbacke; GRUR 2014, 500 – Praebiotik).“

Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bezweckt insbesondere eine Abgrenzung zu vagen, das allgemeine Wohlbefinden betreffende Angaben (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2010, Az.: I-20 U 183/09, Rn. 3, zitiert nach juris).

Auch der (I ZR 36/11) hat sich seinerzeit in einer sehr grundsätzlichen Entscheidung zu zahlreichen Fragen rund um die Health-Claims-Verordnung positioniert und damit einige Eckpfeiler vorgegeben. Das OLG Hamm (4 U 17/16) fasst es so zusammen:

Eine Angabe ist gesundheitsbezogen, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit (oder dem gesundheitsbezogenen Wohlbefinden) andererseits besteht.

Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 – Original Bach – Blüten; GRUR 2011, 246 Rn. 9 – Gurktaler Kräuterlikör; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 – Vitalpilze). Demnach zählen hierzu Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffes oder einer anderen Substanz für Körperfunktionen beschreiben (Art. 13 Abs. 1 Buchst. a HCVO), wie auch Angaben, die die schlankmachenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels beschreiben oder hierauf verweisen (Art. 13 Abs. 1 Buchst. c) HCVO).

Zusammenfassend kann man also sagen: Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (BGH, I ZR 81/15 und zusammenfassend Oberlandesgericht Hamm, 4 U 81/21).

Nährwertbezogene Angaben

Folgendes führt der BGH zur Frage aus, wann eine Angabe nährwertbezogen ist:

Wie die (…) aufgeführten Angaben zeigen, sind vor allem solche Angaben als nährwertbezogen anzusehen, die sich unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in diesem enthaltenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen (…) Nährwertbezogen sind darüber hinaus solche Angaben, die (nur) eine Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln (…) Im Hinblick darauf, dass eine Angabe (…) auch dann nährwertbezogen ist, wenn mit ihr suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, ein Lebensmittel besitze besondere positive Nährwerteigenschaften, kann eine Angabe ferner als nährwertbezogen anzusehen sein, wenn mit ihr bestimmte Assoziationen des Verbrauchers geweckt werden (…) Dies ist bei einer allgemein gehaltenen Gleichwertigkeitsbehauptung nicht der Fall, die auf ein Lebensmittel mit verschiedenen Nährstoffen Bezug nimmt, ohne dass der Verbraucher sie dahin versteht, dass sie sich auf sämtliche oder bestimmte Inhaltsstoffe des Vergleichslebensmittels bezieht

Gesundheitsbezogene Angaben

Gesundheitsbezogen sind im Weiteren Angaben dann:

Nach (…) der Verordnung (…) bezeichnet der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (…) Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (…) Der vorstehend vorgenommenen Beurteilung steht nicht entgegen, dass der (…) Werbslogan keine (…) zulassungsfähige Angabe, sondern lediglich einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit (…) darstellt. Bei Verweisen im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich (…) ebenfalls um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne (…) der Verordnung (…) Auch bei ihnen wird erklärt, suggeriert oder immerhin mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Differenzierung zwischen gesundheitsbezogenen und nährwertbezogenen Angaben

Zur häufig schwierigen und sich überlappenden Differenzierung zwischen gesundheitsbezogenen und nährwertbezogenen Angaben finden sich beim OLG Hamm (4 U 18/16) einige Ausführungen, das darstellt, demzufolge

bezeichnet der Ausdruck „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält, besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt (BGH, Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 36/11

Nährwertbezogen sind darüber hinaus solche Angaben, die (nur) eine Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln (BGH, a.a.O.). Im Hinblick darauf, dass eine Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO auch dann nährwertbezogen ist, wenn mit ihr suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, ein Lebensmittel besitze besondere positive Nährwerteigenschaften, kann eine Angabe ferner als nährwertbezogen anzusehen sein, wenn mit ihr bestimmte Assoziationen des Verbrauchers geweckt werden (BGH, a.a.O.). Da sich die besonderen positiven Nährwerteigenschaften gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO aus dem Brennwert des beworbenen Lebensmittels oder den in ihm enthaltenen Nährstoffen oder Substanzen ergeben, muss sich auch das durch die Angabe hervorgerufene Verbraucherverständnis auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie oder einem bestimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuldet ist

HCVO: Beweislast bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

Der Verwender der gesundheitsbezogenen Angaben steht in der Darlegungs- und , wenn er meint, bestimmte Informationen entsprechend Art.10 Abs.2 der Verordnung nicht bieten zu müssen. So ging es unter anderem auch beim Landgericht Düsseldorf (12 O 474/13) wieder einmal um Nahrungsergänzungsmittel und die Frage der Zulässigkeit der Werbung mit (unbewiesenen) gesundheitsbezogenen Angaben. Die Entscheidung bietet insbesondere bei der Frage der Beweislast nochmals vertiefte Hinweise, die in der Praxis gerne übersehen werden.

Hier gilt eben der Grundsatz: Was mit der Health-Claims-Verordnung (EG-VO 1924/2006) nicht ausdrücklich vorgesehen ist hat im Zweifelsfall der Werbende zu beweisen.

Zur Beweislast bei gesundheitsbezogenen Angaben

So steht gerne im Streit, wer eigentlich in der Beweislast steht: Muss der Werbende beweisen, dass die Behauptung richtig ist, oder muss der Abmahner beweisen, dass sie falsch ist? Das Landgericht führt hierzu aus:

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. mangelt es nicht bereits wegen Fehlens substantiierten Vorbringens des Klägers bezüglich unzutreffender oder unzulässiger Aussagen über Aufgaben und Funktion der enthaltenen Substanzen an der Schlüssigkeit der . Denn der Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe (…) ist in einem Prozess über ihre Zulässigkeit nicht erst dann gehalten, ihre Richtigkeit zu belegen, wenn der Kläger diese substantiiert in Frage stellt (…) da der Unionsgesetzgeber die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben in der VO (EG) 1924/2006 einem grundsätzlichen Verbot unterworfen hat.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von auf spezifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen Angaben, die in der (…) Verordnung genannt sind, muss deshalb vom Verwender dargelegt und im Bestreitensfall auch bewiesen werden (…)

Health Claims Verordnung: Wie sieht es mit der HCVO bei Kombinationspräparaten aus?

In einer sehr umfangreichen Entscheidung hat sich das Landgericht Düsseldorf (14c O 138/13) mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit gesundheitsbezogenen Angaben. Hierbei vertritt das Gericht zum einen die – korrekte – Auffassung, dass die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 grundsätzlich zulässigen Aussagen kombiniert werden können und dies auch der Fall ist, wenn ein theoretisch möglicher Rückschluss auf andere Bestandteile besteht. Konkret ging es darum, dass das Produkt u.a. benannt war mit „Ginkgo“, während konkret gesagt wurde „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“. Daraus ist aber nicht der Rückschluss zu ziehen, dass der Verbraucher dem Ginkgo diese Eigenschaften zu schreibt.

Zur Bewerbung eines Kombinationspräparats meint das Gericht:

Die Beklagte kann sich vorliegend auch dann auf die Zulassung der Health Claims für die einzelnen Vitamine und Nährstoffe berufen, wenn sie diese in einem Kombinationspräparat verwendet. Gegen die Auffassung der Klägerin, die Zulassung eines Health Claims für einen bestimmten Stoff greife schon dann nicht mehr, wenn dieser in einer Stoffkombination verwendet wird, spricht bereits, dass die Bedingungen für die Verwendung der Angaben für die für einzelne Stoffe zugelassenen Health Claims, wie sie Gegenstand der Anlage zur VO (EU) Nr. 432/2012 vom 16.05.2012 sind, ausdrücklich die Verwendung in einer Stoffkombination vorsehen. So steht beispielsweise die Verwendung verschiedener Health Claims für den Einzelstoff Cholin jeweils unter der Bedingung, dass die Angabe für Lebensmittel verwendet wird, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion enthalten. Der Verordnungsgeber geht mithin gerade davon aus, dass eine Verwendung in einer Stoffkombination erfolgen wird, und knüpft diese lediglich an einzelne, hier unstreitig erfüllte Voraussetzungen.

Nachweise für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben

Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben müssen mit dem BGH – anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben – im Übrigen keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erbracht werden. Vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind (BGH, I ZR 162/16):

Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zwar dahin auszulegen, dass Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden – ebenso wie spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 – durch wissenschaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 57 und 59 – Dr. Willmar Schwabe). Daraus folgt aber entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die demnach für beide Gruppen gesundheitsbezogener Angaben geltende Nachweisanforderung nicht (mehr) als Abgrenzungskriterium zwischen diesen Gruppen dienen kann. Verweise auf allgemeine gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genügen nach der Entscheidung des Gerichtshofs den in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweisanforderungen bereits dann, wenn ihnen – wie dies Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ohnehin voraussetzt – spezielle gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung beigefügt sind (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 und 59 – Dr. Willmar Schwabe). Danach müssen für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben – anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben – keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise erbracht werden; vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 in Verbindung mit Rn. 71 und 72 der Schlussanträge des Generalanwalts). Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dürfen daher keine weitergehenden Nachweisanforderungen gestellt werden, die im Hinblick auf die Unbestimmtheit solcher Angaben in der Regel auch nicht erfüllt werden könnten (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 38 – B-Vitamine I).

Gesundheitsbezogene Angaben nur für den jeweiligen Wirkstoff!

Die EU-Kommission hat auf ihrer Seite http://ec.europa.eu/nuhclaims/ folgenden Hinweis unter der Überschrift ”Terms and Conditions” veröffentlicht, der erscheint, wenn der Besucher der Seite das ”EU-Register of Nutrition and Health Claims” aufrufen will:

”Health claims should only be made for the nutrient, substance, food or food category for which they have been authorized, and not for the food product that contains them”.

Diesen Hinweis hat das OLG Bamberg wie folgt ins Deutsche übersetzt: ”Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur für den Nährstoff, die Substanz, das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie gemacht werden, für die sie zugelassen sind und nicht für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält”.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.