Werberecht: Zur guten Lesbarkeit der Informationen der PKW-EnVKV

Bei der Gestaltung von Werbeanzeigen mit denen PKW beworben werden, ist immer daran zu denken, dass die Informationspflichten nach der PKW- erfüllt werden müssen. Dabei muss der Hinweis auf die Verbrauchs- und Emissionswerte des Fahrzeugs „auch bei flüchtigem Lesen […] gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft“ zu erkennen sein (Anlage 4, Ziffer 2, zu § 5 ). Wie eine Anzeige diesbezüglich nicht gestaltet sein sollte, kann man beim Landgericht Duisburg (24 O 71/09) nachlesen, was als gutes Negativbeispiel dienen kann:

Der Hauptteil der Werbebotschaft ist jeweils in allen Fällen die Anpreisung eines hochwertigen Fahrzeugs mit großer Motorkraft und komfortabler, umfangreicher Ausstattung. Dazu werden als Gestaltungs- und Informationsmittel ein , farbige Schrift zum Autotyp und Fettschrift zum Preisvorteil und Namen des Anbieters eingesetzt, sowie ein in aufgelockerter Schrift gehaltener Textblock zu den Ausstattungsmerkmalen. All diese Bestandteile der Anzeige ziehen die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich und sind auch aus der gewöhnlichen Betrachtungshaltung eines Zeitungslesers ohne größere Mühe lesbar.

Dies gilt von der Platzierung in der Anzeige und der Größe der Schrift nicht für die Angaben zum Verbrauch und zu den Emissionswerten, die sich ganz unten noch unterhalb der weit auffälliger gestalteten Kontaktdaten der Beklagten befinden. An dieser Stelle vermutet der Leser ohnehin keine relevanten Fahrzeuginformationen mehr, es findet sich im vorhergehenden Text auch kein Verweis auf diese „Fußnote“.

Die Angaben erfolgen zudem in einer so kleinen Schrift gedruckt, dass sie aus normaler Leseentfernung nicht sicher zu erfassen sind, vielmehr der Betrachter die Schrift mühsam unter Änderung seiner Lesehaltung und ungewöhnlicher Annäherung an die Zeitung entziffern muss. Dabei ist die hier verwendete Schriftgröße um ein Vielfaches kleiner als im übrigen Anzeigentext und die Lesbarkeit ganz offensichtlich stark herabgesetzt.

Das Gericht meinte insofern abschliessend, dass die konkrete Gestaltung der Anzeige erkennen ließ, „dass auf die Lesbarkeit und Kenntnisnahme der Verbrauchs- und Emissionswerte kein Wert gelegt wurde“: „Die Schriftgröße und die Platzierung geben in der Tat die Haltung wieder, dass die von der Norm geforderten Angaben für die von der Beklagten angesprochenen Kundenkreise nach ihrer Auffassung bedeutungslos sind“. Man merkt hier, wie Gerichte selbstständig Anzeigen lesen und werten – und welches Risiko besteht, wenn man versucht, Anzeigen – mehr oder minder geschickt – manipulierend zu gestalten.

Auch das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 58/10) bietet ein Negativ-Beispiel:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt die streitgegenständliche Werbung einen Verstoß gegen § 5 I EnVKV i.V.m. mit der der Nr. 2, Abschnitt I der Anlage 4 dar. Hiernach müssen die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 17.01.2008, 4 U 159/07).

Die sehr klein- und engzeiligen Pflichtangaben in dem unteren, grau unterlegten Balken innerhalb der Werbeanzeige sind insofern keinesfalls bei flüchtigem Lesen gut lesbar. Es bedarf auch unter Berücksichtigung einer Darstellung im dortigen Fließtext erheblicher Mühen, um diese überhaupt richtig lesen und aufzunehmen zu können, zumal die diesbezüglichen Angaben erst nach der Werbebotschaft und weiteren Werbeangaben hintangestellt sind. Jedenfalls sind diese Pflichtangaben ganz erheblich weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Letzterer betrifft das vorangestellte Fahrzeugangebot mit den genannten Fahrzeugtypen, Fahrzeugbeschreibungen und den Preisangaben.

Diese Angaben sind übersichtlich strukturiert, farblich teilweise auch hervorgehoben und fallen überaus gut und deutlich ins Auge, sie sind (so insbesondere zu den Fahrzeugtypen und ihrer Motorisierung) nach dem Gesamtgefüge der Anzeige erheblich deutlicher hervorgehoben als die nach der EnVKV nötigen Pflichtangaben. Auch die graue Unterlegung in dem angehängten „Balken“, wo sich die Pflichtangaben finden, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Im Gegenteil ist der Text, der sich in sehr kleintypiger schwarzer Schrift auf grauem Untergrund befindet, noch schwieriger zu lesen als der vorherige Werbetext, der jedenfalls auf insoweit hellerem Untergrund abgedruckt ist. Der Kontrast zur Schrift wird eingeschränkt wie in gleichem Zuge dann die Lesbarkeit des textlichen Inhalts.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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