Werberecht: Widerspruch gegen Werbesendungen bezieht sich auch auf teiladressierte Zusendungen

Wenn ein Kunde Werbesendungen widerspricht, darf ihm keine Werbung mehr zugestellt werden – ein scheinbar einfacher Grundsatz. Das OLG München (29 U 2881/13) aber hat demonstriert, dass hier enorme Probleme bestehen, speziell wenn es um teiladressierte (Massen-)Zusendungen geht.

Die Ausgangslage ist sehr typisch: Ein Kunde erhält bisher Werbesendungen und widerspricht nun plötzlich. Das Unternehmen nimmt ihn aus der Verteilerliste und alles ist in Ordnung. Jedenfalls bis hier.

Beim OLG ging es nun um einen erweiterten Fall. Ein Kunde hat uneingeschränkt per Email jeglicher Werbung widersprochen. Das Unternehmen hat ihn dann auch nicht mehr zielgerichtet angeschrieben. Allerdings hat das Unternehmen gleichwohl „teiladressierte“ Werbebriefe versendet. Das sind solche, die sich an keinen namentlich benannten Empfänger, wohl aber an eine Anschrift wenden. Bekannt sind die Adresszeilen „An alle Bewohner des Hauses ….“. Nach einem solchen Widerspruch erhielt nun der betreffene Kunde plötzlich ein solches Teiladressiertes Schreiben. Er sah eine rechtswidrige Zusendung und einen . Zu Recht.

Das Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, bei der Zusendung teiladressierter Sendungen habe der Empfänger an seinem Briefkasten per Aufkleber darauf hinzuweisen, dass er keine Werbesendungen wünscht. Dem folgte das OLG nicht:

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beklagten aus Art. 5 GG und Art. 12 GG auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Ansprechen nur dann „erkennbar“ unerwünscht ist, wenn der Empfänger seinen Briefkasten mit einem entsprechenden Aufkleber wie „Werbung nein danke“ versehen hat und nicht etwa auch dann, wenn der Empfänger – wie hier – dem Unternehmer eine entsprechende Mitteilung hat zukommen lassen. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dient der Umsetzung der Nr. 26 Satz 1 Anhang I der UGP-. Bezüglich der im Anhang I der UGP-Richtlinie genannten Geschäftspraktiken ist der Richtliniengeber unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Grundrechte (vgl. Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2005/29/EG) zu dem Ergebnis gelangt, dass diese unter allen Umständen als unlauter gelten. In Nr. 26 Satz 1 Anhang 1 der UGP-Richtlinie ist das Wort „erkennbar“ sogar gar nicht enthalten, in der Richtlinie ist nur von „unerwünschtem Ansprechen“ die Rede. Das Merkmal „erkennbar“ ist daher nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Erkennbarkeit auf eine bestimmte Art und Weise zu Tage treten muss, sondern bedarf einer richtlinienkonformen einschränkenden Auslegung (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 7 Rn. 102b). Aufgrund der deutlichen E-mail vom 26.05.2012 war für die Beklagte somit „erkennbar“, dass der Verbraucher S. von der Beklagten keine Werbung mehr erhalten wollte, auch wenn dieser seinen Briefkasten nicht entsprechend gekennzeichnet hatte.

Die Entscheidung des OLG München ist Beachtenswert und dürfte Unternehmen durchaus vor Probleme stellen. Jede massenhafte Versendung von teiladressierten Werbebriefen kann zur unkalkulierbaren Falle werden, wenn ein Kunde vorher widersprochen hat. Der logistische Aufwand, um im Falle einzelner widersprechender Kunden dennoch rechtssicher eine massenhafte Werbemaßnahme zu ermöglichen, dürfte die meisten Unternehmen überfordern. Wenn er denn überhaupt möglich ist. zwar gibt es die Möglichkeit, hier vorzusorgen; zu denken ist etwa daran, speziell markierte Zusendungen an die Widersprechenden zeitgleich zu versenden, die dem Postboten zeigen dass nichts einzuwerfen ist. Doch dieses System ist fehleranfällig und gerade keine Garantie. Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, wird sich zeigen, inwieweit teiladressierte Werbesendungen noch eine Zukunft haben können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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