Werberecht: Werbung mit „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ nicht direkt unzulässig

Der (I ZR 131/13) hat sich mit der Werbung unter Verwendung olympischer Begrifflichkeiten beschäftigt und – längst überfällig – klargestellt, dass es eben nicht ausreichend ist, wenn schlicht irgendein gedanklicher Bezug zu den Olympischen Spielen in der Werbung hergestellt wird. Die reine Verwendung von Begrifflichkeiten, die irgendwie gedanklich an die olympischen Spiele angelehnt sind, soll mit dem BGH daher regelmäßig nicht ausreichen, um einen zu begründen. Die Werbemöglichkeiten sind damit im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung durchaus erweitert.

Hinweis: Zur Werbung mit olympischen Begrifflichkeiten finden Sie hier unsere Übersicht und Einleitung

Grundsätzliche Erwägungen des BGH

Der BGH stellt klar, dass keine Monopolisierung der Begrifflichkeiten geschaffen werden sollten, sondern vielmehr die Rufausbeutung im Vordergrund steht. Zur Begründung hat der BGH dann festgestellt, der Gesetzgeber habe

(…) dem olympischen Emblem und den olympischen Bezeichnungen (…) einen Schutz gewährt, der im Hinblick auf an § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und im Hinblick auf die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung an § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG angelehnt ist. Soweit sich aus dem Olympia-Schutzgesetz nichts anderes ergibt, sind deshalb für die Auslegung des § 3 OlympSchG die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof zu diesen markenrechtlichen Tatbeständen entwickelt hat.

Dabei ist indes zu beachten, dass § 3 Abs. 2 Fall 2 OlympSchG anders als § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht die Unterscheidungskraft der olympischen Bezeichnungen schützt und dadurch hinter dem markenrechtlichen Schutz zu- rückbleibt (…) Der durch § 3 Abs. 2 Fall 2 OlympSchG gewährte Schutz vor Rufausbeutung ist vielmehr dem Nachahmungsschutz des § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG angenähert, der nur eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung umfasst. Auch sieht § 3 Abs. 2 OlympSchG kein per-se-Verwendungsverbot der olympischen Bezeichnungen vor. Bezugspunkt des Schutzes des § 3 Abs. 2 Fall 2 OlympSchG ist allein die Wertschätzung, die den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung entgegengebracht wird.

Unzulässige Werbung mit olympischen Spielen beim „Imagetransfer“

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes findet sich dann die Begrifflichkeit des „Imagetransfers“, der verhindert werden soll. Dann, wenn ein solcher „Imagetransfer“ stattfindet oder zu erkennen ist, ist die begriffliche Bezugnahme unzulässig. Das liest sich – gekürzt und hervorgehoben – dann so:

Eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unlautere Ausnutzung der Wertschätzung setzt in der Regel einen Imagetransfer voraus (…) Da der Schutz der olympischen Bezeichnungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf beschränkt ist, einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern (…) ist der Verbotstatbestand der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung (…) nur erfüllt, wenn ein Imagetransfer festgestellt werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass mit den Schutzgegenständen verbundene Güte- oder Wertvorstellungen auf die beworbenen Waren oder Dienstleistungen übertragen werden (…)

Dagegen reicht es für einen Imagetransfer nicht aus, wenn lediglich durch As- soziationen im Hinblick auf den Schutzgegenstand Aufmerksamkeit erweckt wird (…)

Danach kann ein (…) verbotener Imagetransfer nur dann angenommen werden, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund deren es zu einer Rufübertragung kommt (…)

Normaler Sprachgebrauch

Ein schönes „Fazit“ zieht der BGH dann bei der Werbung mit olympischen Preisen – hier stellt er klar, dass gerade der „normale Sprachgebrauch“ zulässig ist:

Durch die Bezeichnung eines Preises als „olympisch“ wird der Preis als besondere Leistung dargestellt. Ein unlauterer Imagetransfer fehlt aber auch in diesem Fall. Denn das Wort „olympisch“ wird dabei ohne weiteres erkennbar nur entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt. Eine solche Verwendung sollte nach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers (…) durch den Sonderrechtsschutz für olympische Bezeichnungen nicht aus- geschlossen werden.

Noch vorher hatte der BGH dann klargestellt, dass eine Unterscheidung nach vorgenommenen „Assoziationen“ beim Leser keine geeignete Grundlage für eine Feststellung der Unzulässigkeit der Werbung ist.

Fazit: Werbung mit olympischen Begriffen

Diese Entscheidung stellt auf keinen Fall einen generellen Freibrief, aber eine längst überfällige Klarstellung dar: Die Werbung mit „olympischen Begriffen“ ist durchaus zulässig. Dies jedenfalls, sofern eben im Rahmen des üblichen Sprachgebrauchs gehandelt wird, wobei zeitliche Nähen zu stattfindenden olympischen Spielen keine Rolle spielen sollten. Etwas anderes ist es aber, wenn man gezielt den Ruf der olympischen Spiele „ausnutzt“. Dabei ist dank der vorliegenden Entscheidung klargestellt, dass alleine die Verwendung von Begriffen wie einem „Olympia-Rabatt“ keine Ausnutzung vorliegen kann. Wann diese allerdings anzunehmen ist, wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Die Gestaltung von Werbung sollte daher umsichtig geschehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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