Werberecht: Werbeanzeige mit Ortsbezug nur zulässig wenn Niederlassung im Ort vorhanden

Zur Vorsicht bei der Formulierung von Google-Werbeanzeigen muss geraten werden, wenn diese einen Ortsbezug aufweisen. Ein Unternehmen hatte eine Google-Anzeige geschaltet mit den Worten

„Ihr Meisterbetrieb in ORT mit 24 Std. Notdienst“

Tatsächlich war das Unternehmen aber nicht im Ort angesiedelt, sondern vielmehr in einem anderen Ort – durch einen mobilen Service wurde vor Ort die Dienstleistung dann offeriert. Dies genügte, um beim Landgericht Düsseldorf (34 O 47/13) eine zu erwirken. Dabei sah das Gericht einen Streitwert von 15.000 Euro alleine im einstweiligen Verfügungsverfahren schon als angemessen an.

Die Entscheidung überrascht nicht. Das OLG Hamm (4 U 11/07) hat bereits vor Jahren entschieden, dass eine Werbung unzulässig ist, die eine nicht vorhandene örtliche Niederlassung suggeriert. Dabei reichen gerade keine „Strohmänner“ oder „Briefkastenanschriften“ – vielmehr muss eine tatsächliche Niederlassung vor Ort vorhanden sein.

Man mag über die weiteren Fragen streiten – etwa ob es vielleicht einen Unterschied macht, wenn man schreibt „Ihr Meisterbetrieb für ORT“ anstelle von „in ORT“. Letztlich muss aber zur Vorsicht geraten werden. Auch wenn dies formal so sicherlich korrekt wäre, steht immer zu befürchten, dass das zuständige Gericht mit dem „verständigen Verbraucher“ auch das wieder falsch verstehen will. Im Ergebnis muss dazu geraten werden, Werbeanzeigen vorsichtig und mit Bedacht zu formulieren – gerade bei Internet-Anzeigen wie Google-Adwords, die nun einmal eine gute Verbreitung haben und wo das Risiko „erwischt“ zu werden nicht unterschätzt werden darf.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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