Werberecht: Vergleichende Werbung mit der Behauptung funktioneller Gleichwertigkeit

Das OLG Frankfurt am Main (6 U 103/15) konnte sich zu vergleichender Werbung mit der Behauptung funktioneller Gleichwertigkeit äussern und festhalten, dass die – sachlich richtige – Behauptung, das eigene Produkt sei einem bestimmten Konkurrenzerzeugnis funktionell gleichwertig und eine preiswerte Alternative hierzu, eine wettbewerbsrechtlich zulässige vergleichende Werbung darstellt, wenn die sich gegenüberstehenden Produkte hinreichend individualisiert und gekennzeichnet sind und der angesprochene Verkehr in der Lage ist, durch eine einfache Internet-Recherche die jeweiligen Preise zu ermitteln und die Gleichwertigkeit der Produkte zu beurteilen.

Aus der Entscheidung:

Das Merkmal der Nachprüfbarkeit soll es ermöglichen, den Warenvergleich auf seine sachliche Berechtigung hin zu prüfen. Dazu ist es nicht notwendig, dass die Nachprüfbarkeit schon aufgrund der Angaben in der Werbung selbst vom Verbraucher nachvollzogen werden kann. Es reicht vielmehr aus, dass die Werbeaussage gegebenenfalls auf der Grundlage ergänzender Nachforschungen durch einen Sachverständigen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann (BGH Ruhr 2010, 161, Tz 28 – Gib mal Zeitung). Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Anknüpfungspunkte für einen solchen Vergleich in der Werbung selbst im hinreichenden Maße genannt werden und wenn aus der Werbung für den Adressaten hervorgeht, wo und wie er die Bestandteile des Vergleichs leicht in Erfahrung bringen kann, damit er entweder selbst oder durch einen Dritten die gewünschte Nachprüfung vornehmen kann (vgl. EuGH vom 19. 9. 2006 – C-356/04 – Lidl/Colryt = GRUR 2007, 69 Tz. 71, 73).

Da die sich gegenüberstehenden Produkte hinreichend individualisiert und gekennzeichnet sind, ist es jedenfalls bei dem hier streitgegenständlichen Parallelvertrieb im Internet auch für den Verbraucher kein Problem, das Alternativpflegeset des der Klägerin durch eine einfache Internet-Recherche mit Hilfe gängiger Browser, wie z. B. „Google“ aufzufinden, die gegenüber gestellten Preise zu ermitteln und den Werbevergleich in Bezug auf die funktionelle Gleichwertigkeit selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Beklagte hatte dies bereits erstinstanzlich durch Vorlage der Anlage B 9 darlegen können. Es spielt für das Berufungsverfahren keine Rolle, dass das Landgericht die Vorlage von Anlage B 9 als verspätet zurückgewiesen hat. Unabhängig von der Frage, ob dies zutreffend war, ist dieses Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz verwertbar, denn die Klägerin ist diesem Vortrag inhaltlich nicht entgegengetreten (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl., Rn 9 zu § 531 ZPO).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht angesichts der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. 12. 2006 aufgestellten Grundsätze angezeigt (Az.: I ZR 166/06 – Umsatzzuwachs = GRUR 2007, 605 [BGH 07.12.2006 – I ZR 166/03]). In dem dortigen Fall hatte ein Unternehmen in der Fachkreiswerbung mit einer Gegenüberstellung von Umsatzzuwächsen der eigenen und der Konkurrenzprodukte geworben, weswegen der von der Werbenden verlangt hat, anzugeben, wo die Adressaten die Bezugspunkte für die Aussage über die Umsatzzuwächse einfach in Erfahrung bringen konnten. Da hier aber eine einfache Internet-Recherche die erforderliche Klarheit erbringen kann, war es nicht notwendig, in der Werbung weitere Angaben zur Erläuterung des Werbevergleichs zu machen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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