Werberecht: Typenbezeichnung eines Elektrogerätes ist wesentliche Information und muss angegeben werden

Das Wettbewerbsrecht sieht in §5a II UWG vor, dass der Verbraucher über alle wesentlichen Informationen in Kenntnis zu setzen ist:

Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.

Hierzu gehört mit dem (I ZR 17/13) auch die genaue Typenbezeichnung bei der Bewerbung von Elektrogeräten. Es ging dabei um einen Werbeprospekt, in dem Elektrogeräte nach dem Waschmaschine“ etc. beworben waren. Dazu gab es einen Produkttext und ein Produktfoto, aber eben keine spezifizierte Angabe, um welchen Typ es sich handelt. Das sah dann laut BGH so aus

Bildschirmfoto 2014-05-29 um 05.09.24

Es folgte eine und die Frage: Handelt es sich bei der Typenbezeichnung um eine wesentliche Information?

Zur Informationspflicht nach §5a II UWG

Beim BGH finden sich einige Ausführungen zu den Informationspflichten nach §5a II UWG:

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähig- keit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Merk- male und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel ange- messenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwen- deten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. […]

Eine Aufforderung zum Kauf ist […] jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 = WRP 2012, 189 – Ving Sverige). […]

Die Nichtinformation über ein Merkmal des angebotenen Produkts ist dann als unlauter anzusehen, wenn sie zur Folge hat, dass der Durchschnittsverbraucher gehindert ist, die geschäftliche Entscheidung, vor die ihn das Angebot stellt, informationsgeleitet zu treffen.

Typenbezeichnung als wesentliche Information

Die Typenbezeichnung eines Elektrogerätes ist eine solch wesentliche Information, denn: Erst mit der Angabe der Typenbezeichnung ist das jeweilige Gerät identifizierbar. Weder das Bild noch die sonstige Beschreibung sind in der Lage, das Gerät so zu individualisieren, dass der Verbraucher es auch mit anderen Werbeanzeigen vergleichen kann:

Bei einer Typenbezeichnung folgt der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individua- lisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und – darauf aufbauend – dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen.

Es ist auch unschädlich, dass man vielleicht auf Grund der gegebenen Informationen doch noch Vergleiche vornehmen kann:

Der Umstand, dass in den beanstandeten Anzeigen technische Details der angebotenen Geräte mitgeteilt wurden, rechtfertigt keine abweichende Be- urteilung. Aus der Angabe entsprechender Details ergibt sich noch nicht, ob andere Produkte mit vergleichbarer technischer Leistung zu einem günstigeren Preis angeboten werden und welche Testergebnisse zu diesen Produkten vor- liegen. Das Auffinden entsprechender Informationen wird durch die Angabe sol- cher Details allenfalls in gewissem – letztlich aber nur geringem – Umfang er- leichtert. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten in manchen Fällen die technischen Daten von unterschiedlichen Pro- dukten eines Herstellers und sogar die technischen Daten von Produkten unter- schiedlicher Hersteller identisch sind, so dass der Verbraucher insbesondere in diesen Fällen allein anhand der Angabe der technischen Daten der beworbenen Produkte keine informationsgeleitete Entscheidung treffen kann.

Fazit

Bei der Gestaltung von Werbeanzeigen für elektronische Ware ebenso wie bei Verkaufsprospekten ist darauf zu achten, dass das Gerät hinreichend individualisiert wird. Das bedeutet, man wird regelmässig die Typenbezeichnung angeben müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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