Werberecht: Zur Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung auf Webseiten

Grundsätzlich sind Werbung und redaktionelle Inhalte auf Webseiten sauber zu trennen, hierbei sind insbesondere drei rechtliche Vorgaben zu bedenken:

  1. §6 TMG schreibt vor, dass kommerzielle Webseiten oder kommerzielle Teile von Webseiten klar als solche erkennbar sein müssen
  2. §58 I RfStV sieht vor, dass Werbung auf Webseiten deutlich als solche erkennbar sein muss und eindeutig von Inhalten getrennt sein muss
  3. §4 Nr.3 UWG definiert die verschleierung von Werbung als Wettbewerbsverstoß

Wer Werbung nicht ordentlich kennzeichnet bzw. trennt, läuft zumindest nach Nr.3 Gefahr, abgemahnt zu werden – doch bleibt die Frage, wann Werbung und Inhalte nun genau „sauber getrennt“ sind. Das Kammergericht (5 W 10/12) hat sich mit der Frage beschäftigt und eine sehr interessante vertreten: Die Trennung von Inhalten in der Mitte einer Seite und Werbung, platziert am Rand einer Webseite, ist derart verbreitet und üblich, dass bei stringenter Einhaltung dieser Aufteilung ein Text wie „Anzeige“ nicht mehr nötig ist. Dabei ist dieses Prinzip der Aufteilung derart allgemeingültig, dass selbst Kinder damit groß werden auch auf einer Webseite, die sich an Kinder wendet, hiervon keine Ausnahme zu machen ist. Gleichwohl bleibt der Rat, Werbung – also etwa Werbebanner – explizit als solche zu benennen um auf Nummer Sicher zu gehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.