Das OLG Köln (6 U 197/11) hat nochmals verdeutlicht, dass die Ergebnisse von Konsumentenbefragungen zwar als werbende Aussagen genutzt werden dürfen, aber
Der Verkehr erwartet von einer werblich besonders herausgestellten Aussage, dass diese der Erwähnung wert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2009 – 6 W 130/09, MD 2010, 192, und Urteil vom 18.2.2009 – 6 W 5/09, GRUR-RR 2009, 181 = MD 2009, 487). Auf einen „Konsumenten-Test“ trifft dies nur dann zu, wenn er seriös durchgeführt worden ist und die Ergebnisse daher repräsentativ sind. […] Zu einer „seriösen“ Durchführung eines solchen Tests gehört es insbesondere, dass eine Notenskala verwendet wird, die den Vorstellungen der Verbraucher nicht widerspricht. […] Der Verkehr erwartet, dass „sehr gut“ die beste Testnote und „gut“ nicht lediglich die mittlere Testnote ist.
Das bedeutet: Testsiegel dürfen nicht dadurch „geschönt“ werden, dass man die Notenskala verfälscht. Wenn man etwa „sehr gut“ als Begriff verwendet, erwartet der durchschnittliche Leser, dass dies (wie bei Schulnoten) die beste Note ist. Der Kniff, dass darüber noch eine weitere Note platziert wird, ist nicht akzeptabel. Wer derart beworbene Produkte verkauft und bewirbt, wird entsprechend aufpassen müssen (dazu hier bei uns).
Dazu bei uns:
- Meinungsfreiheit und Kritik an der Bundesregierung - 18. April 2024
- UniVaR – Ein neuer Ansatz zur Wertedarstellung in großen Sprachmodellen - 18. April 2024
- Die versteckten Kosten des Klimawandels: Eine ökonomische Verpflichtung - 18. April 2024