Werberecht: Preisangaben einschliesslich Umsatzsteuer

Das Landgericht Berlin (16 O 301/10) hat etwas selbstverständliches festgestellt, was aber leider bis heute nicht jeden erreicht hat: Wer gegenüber Verbrauchern mit konkreten Preisangaben wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (so der deutliche Wortlaut des §1 Preisangabenverordnung).

Wer dagegen verstösst – und das tut man, wenn man einen Preis mit dem Zusatz „+MWSt“ angibt oder dass „die Mehrwertsteuer noch hinzu komme – sieht sich einem aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 ausgesetzt. Sprich: Es kommt (irgendwann) die .

Dabei ist die Mehrwertsteuer das wohl beliebteste, aber nicht einzige Problem: Man beachte die Hinweispflicht bzgl. „sonstiger Preisbestandteile“, was sehr weit gehen kann. So ist es z.B. für einen Makler, der wirbt mit „X Euro + Garage“ problematisch, da hier der Endpreis gerade nicht genannt wird.

Insofern bleibt die Mahnung, sich bei der Bewerbung von Waren und Dienstleistungen der diversen Pflichten bewusst zu sein (hier willkürlich eine kleine Übersicht). Dass im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall auch noch ausgerechnet ein Rechtsanwalt diesen Fehler begangen hat, zeigt wie schnell eine Verstrickung in diesen Fallen für jedermann möglich ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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