Werberecht: Keine Preiswerbung einer Fahrschule mit pauschalem „ab“-Preis

Das OLG Celle (13 U 134/12) erkannte – wohl zu Recht – dass Fahrschule einmal nicht mit einem Pauschalen Preis werben dürfen hinsichtlich sämtlicher Kosten für einen . Das bedeutet aber auch, dass nicht mit einem „ab“-Preis versucht werden kann, einen Paketpreis zu suggerieren. Die betroffene Fahrschule rechnete kurzerhand ein „Mindestpaket“ aus und warb mit einem Führerschein ab X Euro. Das ging mit dem OLG nicht, das Ergebnis war eine erfolgreiche Unterlassungsklage. Das OLG verweist darauf, dass nicht generell vorhergesagt werden kann, welche Kosten entstehen und dass man sich an das der Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV zu halten habe – was das Muster nicht vorsieht, darf man auch nicht verwenden. Nebenbei habe man ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Fahrstunde 45 Minuten dauert und nicht eine Zeitstunde umfasst. Letztlich gilt mit dem OLG, dass jedes Werbeplakat wohl den (strengen) Vorgaben der Anlage 5 (s.o.) zu folgen hat. Vorsicht ist damit geboten.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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