Werberecht: Irreführende Werbung mit nicht vorhandenem Standort

Standortbezogene Werbung: Die Werbung mit einem Standort des Unternehmens an einem bestimmten Ort ist unzulässig, wenn dort tatsächlich kein solcher Standort unterhalten wird, an dem ein Mitarbeiter zu gewöhnlichen oder zu den in üblicher Weise bekannt gemachten Öffnungszeiten persönlich erreichbar ist. Eine solche Irreführung ist regelmäßig geschäftlich relevant, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme – und sei es nur in einem Gewährleistungsfall – angelockt werden können; so das OLG Celle (13 W 35/15), das sich zur ortsbezogenen Werbung geäußert hatte und damit eine als gefestigt anzusehende Rechtsprechung bestätigt hat.

Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, die insbesondere von den OLG Hamm und Düsseldorf geprägt ist. Allerdings kommt es in erheblichem Maße darauf an, wie die Werbung konkret gestaltet ist, insbesondere darf man diese Frage nicht mit der vom BGH entschiedenen Frage der Meisterpräsenz verwechseln. So ist es zulässig, eine Dienstleistung für einen bestimmten örtlichen Raum anzubieten, auch wenn der Standort des Betriebs woanders ist – hier kommt es sehr penibel auf die Wortwahl an.

Hinweis: Vor einiger Zeit hat das OLG Düsseldorfin einem Wettbewerbsprozess an dem ich auch beteiligt war entschieden, dass die bisherige recht strenge Rechtsprechung des OLG Düsseldorf nicht über Gebühr anzuwenden ist. So kann man bereits einen Standort dadurch bereit halten, dass man über einen externen Dienstleister Ansprechpartner in dem Beworbenen Ort vorhält, zur Erbringung der Leistung dann aber in einem zeitlichen Rahmen anfährt, der etwa bei Handwerkern ohnehin zu erwarten wäre (weil Termine sowieso vereinbart werden).

Es kommt aber auf den Einzelfall an, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 174/02) schon früh klar machte bei Schlüsseldiensten. Hier wurde klargestellt, dass eine örtliche Telefonnummer irreführend sein kann, wenn hierdurch eine örtliche Nähe suggeriert wird, die tatsächlich nicht vorhanden ist:

Für die Bedeutung einer Angabe ist entscheidend, welche Wirkung sie auf einen nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise hat, an die sie sich wendet (vgl. Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 23; Köhler/Piper, 3. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 108).

Mit den Telefonbucheintragungen wendet sich die Beklagte überwiegend an in Bedrängnis geratene Personen, die nicht in ihrer Wohnung oder ihr Haus gelangen können, weil sie den zur Öffnung der Türe erforderlichen Schlüssel nicht bei sich führen und deren vordringliches Interesse darin besteht, nicht lange warten zu müssen, bis ihnen ein Handwerker die Türe öffnet. Wichtig ist für diesen Verbraucherkreis außerdem, dass ihn die meist auf Gedankenlosigkeit beruhende Situation nicht allzu teuer zu stehen kommt.

Angesichts dieser Interessenlage ist das maßgebliche Auswahlkriterium für den Verbraucher bei seiner Entscheidung, welches Unternehmen er mit der Öffnung seiner Türe beauftragt, die Ortsnähe. Diese gewährleistet in der Vorstellung der betroffenen Verkehrskreise einerseits die Unverzüglichkeit der Ausführung des Auftrags und andererseits eine gewisse Begrenzung der Kosten dadurch, dass der Anfahrtsweg nicht so groß ist und die dafür zu berechnenden Fahrtkosten nicht allzu hoch sind (…) Da der Auftrag jedoch aufgrund der Telefoneintragung und ohne weitere Nachforschungen erteilt werden soll, kann sich der Verbraucher nur an den dortigen Angaben, die durch die Telefonnummer Rückschlüsse auf den Sitz des Unternehmens zulassen, orientieren.

Bis heute beruft sich die in mir bekannten Fällen massgeblich auf diese Rechtsprechung in Fällen, in denen Rufnummern wegen vorgetäuschter örtlicher Nähe abgeschaltet werden sollen.

Doch Vorsicht, es geht noch weiter, so hat das OLG Düsseldorf (20 U 226/08) ebenfalls entschieden, dass die Verwendung eines Ortsnamens mit einer bundesweiten Nummer wie einer 0800er Nummer unzulässig sein kann, wenn an dem Ort gleichwohl keine Niederlassung existiert. Die Problematik ist also nicht alleine auf örtliche Rufnummern beschränkt sondern im Gesamtbild zu prüfen.

Aus der Entscheidung des OLG Celle:

Soweit die Rechtsprechung Interessen angesprochener Verkehrskreise an dem ortsnahen Sitz eines Unternehmens herausgearbeitet hat, beruhte dies zwar teilweise auf Besonderheiten der jeweiligen Branchen, die auf ein hier in Frage stehendes Unternehmen für Dachreparaturen so nicht übertragbar sind, worauf der Verfügungsbeklagte zu Recht hinweist. Unerheblich sind bspw. gute Ortskenntnisse, die Interessenten von einer ortsnahen Detektei erwarten (dazu: Senat, Urteil vom 24. November 1999 – 13 U 16/99, juris Tz. 20), und wohl auch kurze Wartezeiten bei Schlüsselnotdiensten (dazu: OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2008 – 4 U 11/07, juris Tz. 39 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2003 – 20 U 174/02, juris Tz. 32). Grundsätzlich besteht zwar ein Interesse der angesprochenen Verkehrskreise an einer kostengünstigen Erbringung der angebotenen Dienstleistungen und damit an geringen Fahrtkosten (dazu: Senat, a. a. O., Tz. 20; OLG Hamm, a. a. O., Tz. 39 f.; OLG Düsseldorf, a. a. O., Tz. 32 f.). Insoweit fehlte es vorliegend aber unter Berücksichtigung des Vortrags des Verfügungsbeklagten an einer Irreführungsgefahr, weil in der Saison, auf die sich die Arbeiten witterungsbedingt ohnehin beschränkten, regelmäßig mehrere Mitarbeiter von H. aus die Arbeitsorte anfahren.

Von Bedeutung ist allerdings das regelmäßig vorhandene Interesse, mit einem Mitarbeiter des Unternehmens in Kontakt treten zu können, um Belange vorzubringen (dazu: OLG Hamm, a. a. O., Tz. 39, 42; vgl. auch – allerdings zu anderen Branchen – OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2009 – 20 U 226/08, juris Tz. 24, und Urteil vom 6. Mai 2003, a. a. O., Tz. 38). Auch wenn potentielle Kunden das Unternehmen des Verfügungsbeklagten nach dessen Vortrag regelmäßig postalisch oder telefonisch kontaktieren, um einen persönlichen Gesprächstermin – regelmäßig vor Ort, nur ausnahmsweise in Räumlichkeiten des Unternehmens – zu vereinbaren, suggeriert die angegriffene Werbung doch, dass auch unabhängig von diesen Kontaktmöglichkeiten eine persönliche Ansprechbarkeit in H. vor Ort besteht. Es genügt, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme – und sei es nur in einem Gewährleistungsfall – angelockt werden. Dass eine solche Erwartungshaltung aufgrund der angegriffenen Werbung bei einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht, ist aufgrund eigener Sachkunde der Mitglieder des Senats festzustellen.

Darüber hinaus suggeriert die Angabe verschiedener Standorte auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und Unternehmensgröße, die für die Kundenentscheidung ebenfalls Bedeutung haben kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2009, a. a. O., Tz. 24; OLG München, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 6 U 4839/98, juris Tz. 33 [letzteres allerdings zu 90 beworbenen Standorten]).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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