Werberecht: In Werbeprospekt für Küche sind Marke und Typbezeichnung von Küchengeräten anzugeben

Das LG Würzburg (1 HKO 1781/15) hat festgehalten, dass in einer Werbeanzeige für Küchen, in der mit eingebauten Elektrogeräten geworben wird, zwingend und Typbezeichnung anzugeben sind. Interessant ist, dass die Frage, ob der Verkäufer sich so konkret gar nicht festlegen möchte, keine grosse Rolle gespielt hat (dies ist denkbar, wenn zu einem Festpreis ein Geschirrspieler mit bestimmten Eigenschaft en angeboten ist, der erst beim Abschluss des Kaufvertrages, je nach Vorratslage, konkretisiert wird). Auch das typische Argument, dass bei Küchen erst bei Abschluss des Vertrages das konkrete Angebot festgehalten wird, wird – unter Hineeis auf den BGH im Kern zu Recht – abgewiesen:

Die Vorstellung des Kunden von der beworbenen Küche ist schon so konkret, dass dieser sich in vielen Fällen dafür oder gegen sie entscheiden kann.
Zwar wird bezüglich vieler Detailfragen noch eine genauere Nachfrage vor Ort nötig sein, wo die Musterküche dann im Original aufgebaut ist.
Dies kann daran aber nichts ändern, da der Kunde auch bei Einzelgegenständen, die durch eine Werbung hinreichend beschrieben wurden, noch vor Ort einige zusätzliche Informationen einholen wird, bis er sich endgültig für oder gegen die Ware entscheiden wird.


Aus der Entscheidung:

Die Beklagte nennt in dem streitgegenständlichen Werbeprospekt somit nicht alle wesentlichen Merkmale der Ware gem. § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG, die anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merk male des Produkts sowie des farbigen Bilderprospekts zu erwarten sind, da die Beklagte sowohl Typen- als auch Herstellerbezeichnung verschwiegen hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt bei der (singulären) Werbung für einzelne Elektro-Haushaltsgeräte die Typenbezeichnung des angebotenen Elektrogeräts ein wesentliches Merkmal dar.
Die Typenbezeichnung ist erforderlich, um die Geräte zweifelsfrei zu identifizieren und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sie mit anderen Geräten zu vergleichen und auch noch andere Eigenschaften als die in der Werbung angegebenen etwa durch eine Internetrecherche in Erfahrung zu bringen.
Durch die Typenbezeichnung wird das Produkt individualisierbar bezeichnet, was es dem Verbraucher erlaubt, Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen.
Nach der zutreffenden Ansicht des Oberlandesgerichts Celle sind die Elektrogeräte, mit denen eine Küche ausgestattet ist, ein wesentliches Merkmal des angebotenen Produkts, denn Funktionalität und Qualität einer Küche werden nicht nur durch die Holzteile, sondern auch durch die in ihr enthaltenen Elektrogeräte bestimmt.
Der Verbraucher kann den Wert der angebotenen Küche erst dann richtig beurteilen, wenn er die Qualität der eingebauten Elektrogeräte einschätzen kann.
Eine Küche mit Geräten eines Premiumherstellers ist ganz anders zu beurteilen als eine mit No-Name-Produkten bestückte.
Anhand von Hersteller und Typenbezeichnung kann jeder Kunde mit einer simplen Google-Recherche die Qualität des Angebots mühelos überprüfen.
Es handelt sich bei Einbauküchen nicht um geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs sondern um langfristig genutzte Wirtschaftsgüter, die der Kunde mit Sorgfalt auswählen wird.
Auf diesem Markt herrscht ein erheblicher Wettbewerb, wie man den zahlreichen aggressiven Werbemaßnahmen unschwer entnehmen kann.
Aus der Sicht des Verbraucherschutzes kommt es daher besonders auf die Vergleichbarkeit der Angebote an.
Die Art und Weise der in dem Prospekt abgebildeten großformatigen Anzeigen hätte es der Beklagten auch ohne weiteres ermöglicht, neben der abstrakten Bezeichnung der Haushaltsgeräte und ihrer Energieeffizienzklasse auch Marke und Typbezeichnung zu benennen.
Deren Mitteilung hätte zu keinen nennenswerte Ausweitung der Anzeige geführt (Bornkamm a. a. O. Rn. 30 a).
Mit der Bejahung der Wesentlichkeit sind unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt, weil sich die Wesentlichkeit nach § 5 a Abs. 2 UWG gerade dadurch definiert, dass der Verbraucher „im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG beeinflusst“ wird (Bornkamm a. a. O. Rn. 57).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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