Heise berichtet, dass Facebook es dortigen Seitenbetreibern nun ermöglicht, unmittelbar Nachrichten an „Freunde“ derjenigen zu schicken, die bei den Fanseiten auf „gefällt mir“ geklickt haben. Auch wenn Facebook das nun ermöglicht und „erlaubt“, heisst das aber noch lange nicht, dass es rechtlich auch zulässig ist!
In Kürze: Werbemails sind an Verbraucher nur erlaubt, wenn diese ausdrücklich eingewilligt haben (§7 II Nr.3 UWG), an Gewerbetreibende wenn diese zumindest mutmaßlich eingewilligt haben (§7 II Nr.2 UWG). Was Facebook alles ermöglicht, spielt hierbei keine Rolle, zu fragen ist alleine: Einwilligung da, ja oder nein? Wer dagegen verstößt, sieht sich einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt, der teuer abgemahnt werden kann. Es kann daher nur dringend dazu geraten werden, nicht ohne entsprechende Einwilligung an Empfänger Nachrichten zu senden, sei es als Facebook-Seite auf Facebook selber, als Twitter-Direktnachricht oder systeminterne Nachricht auf XING. Das gewählte Medium spielt keine Rolle, die Regeln des UWG gelten grundsätzlich.
Hinweis: Natürlich ist zu unterscheiden, ob man im Rahmen des UWG überhaupt handelt. Eine Nachricht eines Verbrauchers, der einfach nur Kontakt sucht, wird hier nicht erfasst sein. Gleichwohl wird die Frage, ob ein Handeln im geschäftsverkehr vorliegt, die an vielen Details hängt, von Laien erfahrungsgemäß nicht beantwortet werden können…
Zum Thema bei uns:
- Newsletter: Was ist rechtlich zu beachten?
- Streitwert-Übersicht bei unverlangten Newslettern
- Einige Entscheidungen zu Newsletter-Spam
- Abmahnung wegen Twitter-Spam
- „Push-Bombing-Angriff“ oder „MFA Fatigue“ - 28. März 2024
- Datenschutzverstoß und Schadensersatz - 28. März 2024
- Ermittlungen gegen Darknet-Käufer beim Anbieter „Doktor Sommer“ - 28. März 2024