Versicherungsmakler: Versicherung darf eigene Ansprechpartner benennen

Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 90/14) ging es um die Frage der Irreführung durch die Angabe einer regionalen Filialdirektion und Rufnummer des Kundenservices gegenüber maklerbetreuten Kunden. Hintergrund ist, dass Versicherungsmakler die – durchaus berechtigte – Sorge um ihre Kunden haben, wenn der Eindruck erweckt wird, dass der letztendliche Ansprechpartner zwingend bei der Versicherung zu finden ist. Das OLG teilte diese Sorge aber nicht, denn es ist zu unterscheiden, wie genau der jeweilige Kunde angeschrieben wird. Am Ende läuft es darauf hinaus, dass genau zu fragen ist, ob hier wirklich Kunden „umgeleitet“ werden oder nur ein zulässiger Ansprechpartner benannt wird.

Das OLG führt insoweit aus:

Denn eine Irreführung der betreffenden Adressaten im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UWG liegt nicht vor.

Die Angabe der jeweiligen regionalen Filialdirektion und der Rufnummer des Kundenservices der Beklagten unter den Überschriften „Es betreut Sie“ und „Ihr zentraler Kundenservice“ in den Schreiben gemäß Anlagen K 2a – K 2d wird von den Adressaten nicht dahin verstanden, dass für ihre Beratung bzw. Betreuung – so aber der Vorwurf der Kläger – allein die genannten Stellen der Beklagten zuständig sind. Vielmehr handelt es sich um eine durchaus übliche Angabe von Kontaktdaten. Dies erkennt der angeschriebene Versicherungsnehmer hier schon deshalb, weil er den jeweiligen Kläger zuvor selbst als Makler beauftragt hat und ihm das betreffende Schreiben der Beklagten – genau wie vereinbart – unter Einhaltung der Korrespondenzpflicht durch diesen übermittelt worden ist.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist damit mit den Fallkonstellationen, die den von den Klägern angeführten gerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegen, nicht vergleichbar. Denn die Beklagte hat im vorliegenden Fall nicht etwa einen konkreten Ansprechpartner bzw. eine Generalvertretung oder einen benannt (vgl. LG Potsdam, RuS 2012, 465; LG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2011 – 36 O 55/11 KfH; LG München I, Urteil vom 19.11.2013 – 1 HK O 12469/12; OLG München, Urteil vom 03.07.2014 – 29 U 5030/13), sondern – wie dargelegt – ihre jeweilige regionale Filialdirektion. Soweit sich die Kläger auch auf das im Verfahren 23 O 102/13 LG Hannover ergangene Urteil vom 25.06.2014 berufen, hatte die dort beklagte Versicherung – anders als im vorliegenden Fall – zunächst in den an die Versicherungsnehmer gerichteten Schreiben jeweils die dortige Klägerin (Versicherungsmaklerin) als „Betreuer/Gesprächspartner“ benannt und erst in nachfolgenden Schreiben die Kontaktdaten ihres Servicecenters angegeben.

Verstehen somit die Adressaten der hier in Rede stehenden Schreiben die beanstandeten Angaben lediglich als übliche Benennung der Kontaktdaten der Beklagten, steht dies mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Widerspruch. Eine Irreführung ergibt sich dann nicht daraus, dass die Betreuung der genannten Versicherungsnehmer in Versicherungsangelegenheiten – wie die Kläger dargetan haben – ausschließlich durch diese erfolgt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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