Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (19 L 1730/12) stellt klar:
Alleiniger Gegenstand von § 40 Abs. 1a LFGB ist die Veröffentlichung produktbezogener Informationen. Betriebsbezogene Angaben ohne spezifischen Bezug zu konkreten Lebens- und Futtermitteln sind als Rechtsfolge nicht vorgesehen.
Das bedeutet, das nicht auf Grund allgemeiner, nur betriebsbezogener Hygienemängel, eine Internet-Veröffentlichung vorgenommen werden darf. Betriebe sind insofern in der Lage sich gegen entsprechende behördliche Veröffentlichungen zur Wehr zu setzen.