VG Gelsenkirchen: Veröffentlichung von Hygienemängeln nur bei konkretem Lebensmittelbezug

Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (19 L 1730/12) stellt klar:

Alleiniger Gegenstand von § 40 Abs. 1a LFGB ist die Veröffentlichung produktbezogener Informationen. Betriebsbezogene Angaben ohne spezifischen Bezug zu konkreten - und Futtermitteln sind als Rechtsfolge nicht vorgesehen.

Das bedeutet, das nicht auf Grund allgemeiner, nur betriebsbezogener Hygienemängel, eine Internet-Veröffentlichung vorgenommen werden darf. Betriebe sind insofern in der Lage sich gegen entsprechende behördliche Veröffentlichungen zur Wehr zu setzen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.