§5a Abs.3 UWG: Irreführung im Wettbewerbsrecht durch Vorenthalten wesentlicher Information

Irreführung durch Unterlassen: Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält – dazu gehört auch das Vorenthalten notwendiger Informationen zur Identität eines Anbieters.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (6 U 28/12) hat festgestelllt, dass jede Werbeanzeige quasi ein beinhalten soll. Hintergrund ist §5a III UWG, der bei dem Angebot von Waren gewisse Pflichtinformationen vorsieht, deren Weglassen als Irreführen durch Unterlassen gewertet wird, so auch „die Identität und Anschrift des Unternehmers“. Ausgangspunkt ist die Frage, wann ein Geschäft abgeschlossen werden kann. Ein Überblick.

Grundsatz: Angabe wichtiger Informationen in Werbeanzeigen gemäß §5a UWG

Abgekürzt sagt §5a III UWG

Werden Waren oder Dienstleistungen […] so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich […] die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;

Wann immer also etwas „angeboten“ wird, so dass der Verbraucher das Geschäft abschliessen kann, ist u.a. die Angabe einer Anschrift notwendig. Anders als die verwendet der Gesetzgeber hier also nicht die konkrete Formulierung der „Aufforderung zum Kauf“ sondern umschreibt diese, die Überlegungen zur Preisangabenverordnung sind gleichwohl heran zu ziehen.

Hiernach reicht es für ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG aus, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können – dies ausdrücklich ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht. Dafür ist nicht erforderlich, dass das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sogenannte invitatio ad offerendum) darstellt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann. Dabei genügt als für die Annahme einer Aufforderung zum Kauf erforderliche geschäftliche Entscheidung insbesondere jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will (ständige Rechtsprechung von BGH und EUGH, zusammengefasst in BGH, I ZR 231/14).

Weiterhin ist mit dem BGH (I ZR 84/16) davon auszugehen, dass wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Verbraucher bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Information über die Identität des potentiellen Geschäftspartners für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt.

Standpunkt: „Angeboten“ bedeutet nicht „konkretes Angebot“

Das OLG Schleswig nimmt mit der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH den Standpunkt ein, dass „abschlussfähig“ in diesem Fall bedeutet, dass der Verbraucher eine Kaufentscheidung treffen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese Entscheidung auch umsetzen kann:

Ein abschlussfähiges Angebot i.S.v. § 5 a Abs. 3 UWG setzt weder voraus, dass es sich um ein bindendes Angebot i.S.v. § 145 BGB handelt, noch, dass es sich um eine Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots handelt. Es ist auch nicht erforderlich, dass alle vertragswesentlichen Regelungen bekannt sind (Bornkamm, in Köhler/Bornkamm UWG 31. Aufl. 2013 § 5a Rn. 30a). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vielmehr schon dann eröffnet, wenn die für den Kaufentschluss wichtigsten Vertragsbestandteile, mithin das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend konkret benannt werden und den Verbraucher in die Lage versetzen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen […]

Dieser Standpunkt überrascht im Hinblick auf den BGH nicht, die inzwischen umfängliche Rechtsprechung zu Werbeprospekten vertritt seit je her genau dies (siehe dazu hier bei uns). Insbesondere das OLG Hamm (4 W 84/11) sagt dazu etwa:

Es ist kein bindendes Angebot erforderlich, jedenfalls genügt eine invitatio ad offerendum (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 5a Anm. 30). Bei Warenprospekten geht es dann um Angebote, die die Informationspflicht auslösen, wenn diese die Abgabe eines Angebots ermöglichen (Fezer/Peifer, UWG, 2. Auflage, § 5a Rdn.37). Unter diesen Voraussetzungen ist hier von solchen Angeboten auszugehen. Die Waren werden so deutlich vorgestellt, dass sich der Verbraucher jedenfalls ganz in der Regel von ihren Merkmalen eine klare Vorstellung machen kann und dann auch ihre (ermäßigten) Preise kennt. Er kann sich zum Kauf der konkreten Waren entschließen und sich darum bemühen, auch wenn er dazu erst ein Geschäftslokal aufsuchen muss. Eine unmittelbare Bestellmöglichkeit ist insoweit nicht erforderlich.

Auch das Landgericht Ulm (10 O 105/13 KfH) hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen und stellte insoweit fest:

Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise so angeboten, dass ein durchschnittlicher, nämlich ein angemessen gut unterrichteter, angemessen aufmerksamer und kritischer Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentliche Informationen, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. […] In der hier beanstandeten Anzeige sind die für einen Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsinhalte wie Gegenstand der Leistung und Preis in einer Weise beschrieben, dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine entsprechende geschäftliche Entscheidung treffen kann. […] Mit Vorliegen eines abschlussfähigen Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG trifft den Verfügungsbeklagten die Informationspflicht aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach er die Identität und Anschrift seines Unternehmens in der Werbeanzeige zu benennen hat.

Der BGH (I ZR 194/14) schafft es teilweise noch kürzer:

Für ein Angebot genügt es, dass der Verbraucher aufgrund der erteilten Information eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Der Verbraucher kann aufgrund der dem Werbeprospekt zu entnehmenden Information, dass er die be-worbenen Produkte zu den angegebenen Preisen in den Fressnapf-Märkten erwerben kann, entscheiden, ob er diese Produkte in einem der Märkte erwerben möchte.

Oder kurzum: Ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden (so BGH, I ZR 84/16).

Impressumspflicht in jeder Werbeanzeige

Werden Waren im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG angeboten, so gelten nach Nummer 2 dieser Vorschrift die Informationen über Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, als wesentlich. Abgesehen von reiner Imagewerbung ist damit jede auf des Kauf eines konkreten Produkts gerichtete Werbung mit der zunehmenden Rechtsprechung mit der Pflicht verbunden, die Anschrift des Anbieters zu benennen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung zu Werbeprospekten (siehe dazu hier bei uns) ist darauf hinzuweisen, dass auch nicht die Angabe einer Filiale oder Webseite ausreichend ist, sondern noch im Angebot, also noch in der Werbung, muss die Anschrift des Anbieters ebenso aufgenommen werden wie seine Gesellschaftsform.

Diese Information über den Vertragspartner gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist mit dem BGH nicht nur erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann. Vielmehr ist sie für den Verbraucher auch wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Bonität und Haftung einzuschätzen (BGH, I ZR 180/12).

Es verbleibt aber noch die wertende Betrachtung des §5a II UWG, der eine Ausnahme vorsieht. Hiernach ist eine Information wegzulassen dann nicht unlauter, wenn diese „im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist“. Damit ergibt sich eine Diskussionsgrundlage u.a. bei Online-Anzeigen, die aber eben noch nicht durch Rechtsprechung ausgestaltet ist.

Und wenn es zu viele Angaben für eine Anzeige sind?

Wie geht man denn damit um, wenn die erforderlichen Angaben zu raumfüllend sind, etwa weil die Identitätsangaben zu viele Stellen betreffen, somit faktisch gar nicht erfüllbar sind? Hier gilt: Werden durch das Kommunikationsmedium räumliche Beschränkungen auferlegt, reicht es danach aus, dass die Verbraucher, die die beworbenen Produkte über die in der Werbeanzeige genannte Website des dafür werbenden Unternehmens kaufen können, diese Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können (EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 30 – VSW/DHL Paket). Solche räumlichen Beschränkungen können bestehen, wenn in einem Printmedium für eine Online-Verkaufsplattform geworben wird, insbesondere wenn darin eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten bei verschiedenen Gewerbetreibenden angeboten wird (EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 29 – VSW/DHL Paket).

Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 144/13) hat dies am Fall von Tankstellen entschieden, wo in der Theorie jede Tankstelle einzeln zu erwähnen wäre – in solchen Fällen soll ein Hinweis auf eine gesammelte Information genügen:

Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Abdruck der erforderlichen Informationen über (alle) ihre – nach ihrem Vorbringen – selbstständigen Tankstellenbetreiber, die ein „Petit Bistro“ unterhalten, in der beanstandeten Zeitschriftenanzeige aus Platzgründen nicht möglich gewesen wäre. Möglich – und damit zumindest auch erforderlich – wäre es indes gewesen, in der Werbeanzeige einen konkreten und ausdrücklichen Hinweis darauf unterzubringen, über welche Informationsquelle (z.B. über das Internet oder über eine Telefonnummer) die erforderlichen Informationen über die Tankstellenbetreiber erhältlich sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013 – 6 U 60/13 – ). Dies ist nicht geschehen. Die bloße Angabe der Internetadresse der Beklagten – kommentarlos und ohne weitere erläuternde Zusätze oder Hinweise – erfüllt diese Anforderungen jedenfalls nicht.

Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entnehmen, dass räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels nicht erst dann anzunehmen sind, wenn es objektiv unmöglich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu machen. Vielmehr ist die Frage, inwieweit der Unternehmer im Rahmen der Aufforderung zum Kauf informieren muss, anhand der Umstände dieser Aufforderung, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 55 – Ving Sverige, GRUR 2017, 535 Rn. 28 – VSW/DHL Paket). Erforderlich ist danach wie so oft eine Prüfung des Einzelfalls.

Angaben des Kaufmanns im Rahmen von §5a UWG

Der (I ZR 84/16) führt zu den notwendigen Angaben eines Kaufmanns aus;

  • Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben.
  • Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss von Einzelkaufleuten bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Firma mit der Rechtsformbezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung angegeben werden.

Gesammelte Rechtsprechung zum §5a UWG

Rechtsprechung aus München zum §5a UWG

Das OLG München (6 U 3517/10) hat eine Entscheidung des LG München I (9 HKO 23637/09) bestätigt, derzufolge in einem gedruckten Werbeprospekt (also keine Mail) von dem Werbenden die volle Anschrift genannt werden muss. Grundlage ist §5a III Nr.2 UWG, demzufolge die Anschrift anzugeben ist, wenn „Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann“. Dies soll im Falle eines Werbeprospekts durchaus vorliegen können, hier ging es um einen Prospekt eines Lebensmitteldiscounters.

Insbesondere nicht ausreichend ist der Verweis auf eine Internetadresse. Auch dass man letztlich zum eigentlichen Kauf eine Filiale aufrufen muss und jede Filiale aussen auf die Anschrift des Betreibers hinweist, reicht nicht. Mit den Worten des Gerichts muss es dem Verbraucher möglich sein, einen Kontakt herzustellen, ohne bereits die Verkaufsfläche selbst aufsuchen zu müssen.

Auch die Entscheidung aus München verdeutlicht, dass auch teilweise jahrzehntelange Praxis Gegenstand aktueller Abmahnungen sein kann. Wenn ich alleine die Prospekte dieser Woche in meinem Briefkasten durchsehe, finde ich problemlos mehrere, die eben nicht die vollständige Anschrift bereit halten, sehr wohl aber ein vollständiges Warensortiment unter Nennung aller zum Vertragsschluss notwendigen Angaben bereit halten. Gerade kleinere Lebensmittelhändler vor Ort fallen hier auf. Ob diese von der Wettbewerbszentrale erstrittene Entscheidung wirklich bedeutend für Verbraucher ist, mag dahin stehen: Es gilt weiterhin die Prämisse, Werbemassnahmen prüfen zu lassen. Auch die, die vielleicht schon seit 10 Jahren problemlos laufen.

LG Dortmund: Auf die Gestaltung achten

Auch das Landgericht Dortmund (10 O 81/15) konnte sich zur Impressumspflicht nach §5a UWG äussern und hat insbesondere hervorgehoben, dass auch die Gestaltung einer nicht unerhebliche Rolle spielt:

Diesen Anforderungen wird die gewählte Gestaltung bei weitem nicht gerecht. Die Wahrnehmung der Angaben wird bereits dadurch stark behindert, dass diese hochkant zum übrigen Text gedruckt sind. Denn in der damit notwendigen Drehung in eine andere Leserichtung liegt grundsätzlich eine Erschwerung der Wahrnehmung (BGH GRUR 1991, 859; LG Oldenburg, Urteil vom 08.01.2014, AZ 5 O 1901/13; LG Berlin, a.a.O.). Demgegenüber vermag der Hinweis der Beklagten auf ein späteres Urteil des Bundesgerichtshofes (GRUR 1997, 472) nicht zu überzeugen, weil es in jenem Fall auf die hier interessierende Fragestellung im Ergebnis überhaupt nicht ankam und sie auch dort nicht erörtert wurde.

Dabei sind die Angaben in einer derart unerwartbaren Position und in einer solchen farblichen Gestaltung angebracht, dass der Betrachter schon keinen Anlass findet, das Prospekt überhaupt zu drehen. Die Angaben befinden sich an einer Stelle, wo der Leser Angaben zu der Identität und der Anschrift der Beklagten nicht erwarten wird. Solche wird ein durchschnittlicher Leser dort erwarten, wo auch weitere Angaben zu der Beklagten zu finden sind (…)

Umsetzung des §5a UWG in der Praxis

Dies ist inhaltlich keine „neue Rechtsprechung“ – es gibt eine Vielzahl ähnlicher Entscheidungen, vorrangig im Bereich gedruckter Prospekte. Im Bereich der Print-Anzeigen ergeben sich damit konkrete Anforderungen an die Gestaltung einer Anzeige oder auch eines Prospekts. Allerdings wird man genau prüfen müssen, ob es sich um eine „konkrete Werbung“ oder eine mehr „abstrakte Werbung“ im Sinne einer Imagewerbung handelt.

Bei Online-Anzeigen wird man sich fragen müssen, ob nicht eine Verlinkung ausreichend ist. Geklärt ist dies aber bei weitem noch nicht, so dass hier erst einmal zur Vorsicht zu raten ist. Da es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß handelt, ist der Hinweis darauf, dass eine folgen kann obsolet.

Dazu auch bei uns: Werberecht: In Werbeprospekten immer die Anschrift angeben!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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