Datenschutzrecht: Facebook Like Button darf mit Kammergericht verwendet werden

Das Landgericht Berlin (91 O 25/11) hatte sich wohl erstmals mit einer wegen der Verwendung eines Facebook-Like-Buttons bei (angeblich) unzureichender Datenschutzerklärung beschäftigt. Das Ergebnis, kurz gefasst: Die vom Abmahner begehrte wurde vom Landgericht Berlin versagt. Die Begründung: Man sieht in den datenschutzrechtlichen Regelungen des Telemediengesetzes (denen zu Folge die Datenschutzerklärung abgefasst werden muss) keine gesetzlichen Normen, bei deren Verstoss eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden kann.

Beachten Sie dazu unseren Sammel-Artikel zu Datenschutz & Social-Media-Plugins.

Zusammenfassung der Entscheidung des Landgerichts Berlin

Die Entscheidung mag aufatmen lassen, hat aber ein paar Haken:

  1. Es ist eine Entscheidung eines Landgerichts (die inzwischen vom Kammergericht bestätigt wurde). Ob die anderen Gerichte das so sehen bleibt offen, das LG Düsseldorf sieht es beispielsweise anders.
  2. Die hier geäußerte Auffassung ist umstritten – ob die datenschutzrechtlichen Regelungen des TMG nun eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erlauben oder nicht, ist seit längerem Gegenstand eines juristischen Meinungsstreits. Weil nun ein Gericht (siehe 1) das anders sieht, ändert sich am Streit und der Unsicherheit noch nichts.
  3. Weil das LG Berlin keine den Wettbewerb regelnde Norm gesehen hat, wurde die Frage im Detail gar nicht erst erläutert. Die Frage, ob nun gegen das Datenschutzrecht verstossen wird, ist vom LG Berlin gar nicht thematisiert wurden. Damit ist die Kernfrage – und die Gefahr eine Abmahnung nach Datenschutzrecht – weiterhin vollkommen offen.

Ergebnis: Es ist eine erste Entscheidung und für Unternehmer eine gute Fundstelle. Darüber hinaus sollte man es aber nicht überbewerten.

Entscheidung durch das Kammergericht bestätigt

Das KG in Berlin (5 W 88/11) hat sich am 29. April 2011 – im Nachgang zu obiger Entscheidung des LG Berlin – mit der Frage beschäftigt, ob die Nutzung des Facebook-Like-Buttons im geschäftlichen Verkehr zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen kann. Dabei hat das KG dies zwar verneint, aber es muss zwingend auf den Inhalt der Entscheidung geblickt werden:

  1. Das KG sieht wohl einen Verstoss gegen §13 TMG, wenn man derzeit den Facebook-Like-Button verwendet. Dabei sollte zuerst einmal gesehen werden, dass hierbei nicht auf die übliche Thematik der IP-Adressen als personenbezogenes Datum abgestellt wird, sondern darauf, dass Facebook selbst eine Zuordnung von und Nutzerdaten vornehmen kann – womit eine Verarbeitung von Daten i.S.d. §13 TMG vorliegt. Wenn dieser Gedanke so Schule macht, stünde damit – derzeit – bei Verwendung des Facebook-like-Buttons immer ein datenschutzrechtlicher Verstoss fest, der abgemahnt werden kann (jede Verarbeitung von Daten unter Verstoss gegen Datenschutzregeln ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung). Darüber hinaus wären Bußgelder der -Aufsichtsbehörden möglich.
  2. Das KG verneint aber, dass eine Abmahnung nach UWG möglich ist, da der §4 Nr.11 UWG nicht erfüllt sein soll. Argument: Es ist im Rahmen des §4 Nr.11 UWG unerheblich, ob ein Normverstoss einen Wettbewerbsvorteil bringt. In diesem Zusammenhang wird interessanterweise auf eine Entscheidung des BGH (I ZR 152/07) verwiesen. In dieser aber, hat der BGH lediglich festgestellt, dass steuerrechtliche Normen keine Relevanz z im Rahmen des §4 Nr.11 UWG haben können und eben nicht jedes Hinterziehen von Steuern ein Wettbewerbsverstoss ist. Die in dieser BGH-Entscheidung getroffene Aussage bei Rn.19 ist fraglos konkretisiert auf steuerrechtliche Vorschriften und nicht in der Art verallgemeinerungsfähig, wie es das KG hier tut. Schon unter dem Aspekt wird es fraglich sein, ob diese Entscheidung in diesem Punkt Bestand haben wird.
    Dazu kommt, dass es doch erstaunlich ist, dass im Köhler/Bornkamm Kommentar zum UWG (dem Standardkommentar zum Thema) zu der Frage ausdrücklich zu lesen ist, dass Datenschutznormen sehr wohl Normen sein können, die ein Marktverhalten regeln, jedenfalls wenn die Datenerhebung zu kommerziellen Zwecken geschieht.
  3. Selbst wenn man dem folgt, bleibt die Tatsache, dass Normen des Datenschutzes eindeutig Verbraucher schützen und man sich einen unlauteren Vorteil dadurch verschafft, dass man es als Unternehmen ignoriert. Ob man an diesem Punkt wirklich den §3 I UWG mit nur zwei Sätzen abhandeln kann, so wie es das KG macht, ziehe ich derzeit stark in Zweifel.
  4. Daneben muss gesehen werden, dass eine Erhebung von Daten ohne die erforderliche Einwilligung der Betroffenen auch nach §4 Nr.2 UWG unlauter sein kann (so OLG Frankfurt in WRP 2005, 1029, 131 – dazu ausführlich bei Köhler/Bornkamm, §4 UWG, Rn.11.42)

Also: Im Ergebnis wird die Entscheidung für Freude sorgen, im Detail aber muss man skeptisch sein – nicht nur, weil es sich um die erste höher-instanzliche Entscheidung zu dieser konkreten Frage handelt. Auch weil zum einen der Datenschutzverstoss offensichtlich außer Frage steht und darüber hinaus, weil bei der Verneinung der Anwendung des UWG eher Fragen als Antworten aufgeworfen werden. Es bleibt auch mit dieser Entscheidung schwierig, den Facebook-Like-Button ohne Einwilligung der Nutzer im geschäftlichen Umfeld einzusetzen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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