Unterlassungsverpflichtung kann zu aktiven Schritten zur Verhinderung des Weitervertriebs verpflichten

Der BGH (I ZB 96/16) hat unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung bekräftigt, dass ein in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Vertriebshandlungen auch dazu verpflichtet, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, die den Weitervertrieb der rechtsverletzend aufgemachten Produkte verhindern.

Damit geht allerdings keine produktbezogene Rückrufpflicht einher, sondern vielmehr beschränkt sich diese Handlungspflicht des Schuldners dann darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken: „Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist auch dann, wenn sie in einer einstweiligen Verfügung enthalten ist, mangels abweichender Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst“.

Das bedeutet, ein schlichtes Nichtstun ist unter Umständen und gerade beim Vertrieb von Produkten in wettbewerbswidriger Aufmachung gerade nicht geeignet um der Unterlassungsverpflichtung zu genügen. Hieran geknüpft ist dann – wie im vorliegenden Fall – die ggfs. Ungewollt verursachte Verwirkung einer Straftat obwohl man zumindest formell der Unterlassungspflicht genügte, diese aber durch einen geduldeten Weiterverkauf bzw. Weitervertrieb quasi unterlaufen hat.


Aus der Entscheidung:

Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des „Unterlassens“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet. Dabei ist vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen und sind erforderlichenfalls ergänzend die Entscheidungsgründe sowie gegebenenfalls die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. Dagegen ist es für die Auslegung ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 – I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 Rn. 20 bis 23; Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 22 = WRP 2017, 305).

Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 11. November 2014 – VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11 bis 17 = WRP 2015, 212) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 – I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 – Gebäudefassade; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 63 f. = WRP 2015, 356 – CT-Paradies; Urteil vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 40; Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 28 f. = WRP 2016, 331 – Piadina-Rückruf; Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 32; Urteil vom 19. November 2015 – I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 – Hot Sox; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 24; BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – I ZR 208/15, GRUR 2017, 823 Rn. 26 = WRP 2017, 944 – Luftentfeuchter).

Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 24). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 1972 – I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 – Teerspritzmaschinen; BGH, GRUR 1977, 614, 616 – Gebäudefassade; BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 – I ZR 42/91, BGHZ 121, 242, 247 f. – TRIANGLE; BGHZ 206, 347 Rn. 32; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 25; vgl. ferner RG, Urteil vom 26. April 1932 – II 246/31, GRUR 1932, 810, 814 – Delft). Auch wenn die den begründende Verletzungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er daneben Handlungen vornimmt (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 – I ZB 58/06, NJW-RR 2007, 863 Rn. 18). Sind rechtsverletzend gekennzeichnete oder aufgemachte Produkte bereits weiter vertrieben worden, beinhaltet die Unterlassungspflicht neben der des weiteren Vertriebs regelmäßig auch den Rückruf der bereits gelieferten Produkte (BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 35 – Hot Sox).

Die danach gebotene Auslegung des Unterlassungstitels kann auch im Vollstreckungsverfahren erfolgen. Wenn sich der Schuldner im Erkenntnisverfahren nicht damit verteidigt hat, ihm sei die Beseitigung des Störungszustandes unmöglich oder unzumutbar, und sich hierzu aus dem Vorbringen des Gläubigers ebenfalls nichts ergibt, kann von dem Grundsatz abgewichen werden, dass die Frage, welche Beseitigungsmaßnahmen verhältnismäßig und geboten sind, im Erkenntnisverfahren geklärt werden muss (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 29).

Eine positive Handlungspflicht des Unterlassungsschuldners setzt nicht voraus, dass bereits die Entscheidungsformel erkennen lässt, dass der Unterlassungsschuldner auch zu einem aktiven Handeln verpflichtet ist. Im Wege der Auslegung zu bestimmende, die titulierte Unterlassungspflicht nur ergänzende Handlungspflichten müssen nicht gesondert tituliert sein (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 26; MünchKomm.ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 890 Rn. 7).

(1) Auch ein nach seiner Entscheidungsformel allein auf eine Unterlassung gerichteter Titel kann in dieser Weise auszulegen sein, weil hierzu die Begründung der Entscheidung und die Antrags- oder Klagebegründung als zulässiges Auslegungsmaterial mit heranzuziehen sind. Ein solcher Titel kann daher die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun auch dann enthalten, wenn diese in seiner Entscheidungsformel nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist (BGH, NJW-RR 2007, 863 Rn. 17 mwN; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 890 Rn. 7; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 890 Rn. 2; Schaub in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 1 Rn. 8; Sturhahn in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 890 ZPO Rn. 2; aA Voss, Die Zwangsvollstreckung aus Unterlassungstiteln, 2005, S. 58).

(2) Die Annahme einer positiven Handlungspflicht aufgrund des Unterlassungsgebots verstößt auch nicht – wie die Streithelferin der Schuldnerin meint – gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG geregelte Bestimmtheitsgebot. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt allein für Maßnahmen staatlichen Zwangs, nicht dagegen für Verfahren der Unterlassungsvollstreckung. Dieses sieht zwar strafähnliche Ordnungsmittel vor, beruht aber nicht auf dem Gewaltmonopol des Staates, sondern dient der Durchsetzung privatrechtlicher Verpflichtungen zwischen Privaten (BVerfG, Beschluss vom 23. April 1991 – 1 BvR 1443/87, BVerfGE 84, 82, 87 ff.; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, 79. Lief. Dezember 2016, Art. 103 Rn. 195; Degenhart in Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 103 Rn. 60; aA Voss aaO S. 225 f.). Die Bestimmbarkeit der Reichweite des Titels auch im Wege der Auslegung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein spezifisch vollstreckungsrechtliches Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 1 BvR 1200/04, GRUR 2007, 618, 619). Dem strafähnlichen Charakter der Ordnungsmittel und der daraus erwachsenden Belastung des Schuldners trägt schon das dort bestehende Verschuldenserfordernis Rechnung. Danach kann ein Ordnungsmittel nur verhängt werden, wenn den Schuldner ein eigenes Verschulden am Verstoß trifft (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 618, 619; Degenhart in Sachs aaO Art. 103 Rn. 60).

Wenn der Schuldner nach dem Ergebnis der Auslegung des Unterlassungstitels verpflichtet ist, durch positives Tun Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes zu ergreifen und dabei auf Dritte einzuwirken, kommt es nicht darauf an, ob er entsprechende Ansprüche gegen die in Betracht kommenden Dritten hat. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 26 = WRP 2014, 587 – Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 30; GRUR 2017, 823 Rn. 29 – Luftentfeuchter). Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit – gegebenenfalls weiteren – Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken (BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 – Vertragsstrafenklausel; GRUR 2015, 258 Rn. 70 – CT-Paradies; GRUR 2017, 208 Rn. 30; GRUR 2017, 823 Rn. 29 – Luftentfeuchter). Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 29 – Luftentfeuchter). Es reicht daher aus, wenn ihm eine tatsächliche Einwirkung möglich ist.

Die Pflicht des Schuldners wird dabei durch das ihm Mögliche und Zumutbare nicht nur begründet, sondern auch begrenzt. Der Schuldner darf zwar einerseits nicht untätig bleiben, wenn und soweit die Auslegung des Unterlassungstitels eine Pflicht zum positiven Handeln ergibt. Er muss andererseits aber weder etwas tun, was zur Verhinderung weiterer Verletzungen nichts beiträgt und deswegen nicht erforderlich ist, noch muss er Maßnahmen der Störungsverhinderung oder -beseitigung ergreifen, die ihm – etwa gegenüber seinen Abnehmern, mit denen er in laufender Geschäftsbeziehung steht – in unverhältnismäßiger Weise zum Nachteil seiner gewerblichen Tätigkeit gereichen und deshalb unzumutbar sind.

Die auf dem Unterlassungstitel beruhende Pflicht des Schuldners, Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes zu ergreifen, ist nicht dadurch begrenzt oder ausgeschlossen, dass der Gläubiger gegen ihn neben dem materiell rechtlichen Unterlassungsanspruch außerdem Ansprüche auf Beseitigung und Rückruf aus spezialgesetzlichen Vorschriften hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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