Tabakrecht: Vorgaben zur Größe von Nachfüllbehältern für Liquids im Wettbewerbsrecht

Das Landgericht Essen (45 O 66/17) konnte sich zur wettbewerbsrechtlichen Dimension der Größe von Nachfüllbehältern äussern:
Es ist glaubhaft, dass die Antragsgegnerin gegen § 14 Abs.1 Nr. 1 TabakerzG – einer Marktverhaltensvorschrift – verstößt und damit unlauter gemäß § 3a UWG handelt. (…) § 14 Abs. 1 TabakerzG setzt die Vorgaben des Art 20 Abs. 3 a und b der 2014/40/EU um. Nach dem dortigen Erwägungsgrund 38 dient die Vorgabe von Höchstgrenzen für Nachfüllbehälter dazu, die mit Nikotin verbundenen Risiken zu begrenzen. Als Nachfüllbehälter definiert die Richtlinie unter Art 2 Ziffer 17 ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen in einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. Um ein solches Behältnis handelt es sich (…) Diese enthalten jeweils eine nikotinhaltige Flüssigkeit, welche nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin als E-Liquid verwandt werden kann.
Es ist damit darauf zu achten, dass Nachfüllbehälter für (nikotinhaltige) Liquids sich an der Maximalgröße von 10 Millilitern orientieren.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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