Suchmaschinenrecht: Google haftet nicht für angezeigte Ergebnisse

Nun auch im Wettbewerbsrecht: Das OLG München (29 U 1747/11) hat bestätigt, dass Google nicht für Suchmaschinenergebnisse als Täter einzustehen hat – und hat damit eine des LG München I (4HK O 14409/09) aufgehoben. Das OLG München nimmt zur Begründung ausdrücklich auf das OLG Hamburg (3 U 67/11) Bezug. Demzufolge scheidet eine Täterschaft von Google für durch angezeigte Suchergebnisse erfolgte Wettbewerbsrechtsverletzungen aus, denn

die Antragsgegnerin (Anmerkung: Google) macht in einem vollständig automatisierten Verfahren lediglich fremde Inhalte im Internet auffindbar und fasst diese fremden Inhalte wiederum vollständig automatisiert als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, […], Tz. 136). Die Antragsgegnerin macht sich durch die Generierung und Anzeige der Suchergebnisse diese fremden Inhalte nicht zu eigen. Für den verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsnutzer der der Antragsgegnerin ist bereits aufgrund des maschinellen Charakters des in Anspruch genommenen Dienstes, der sich auch in dem hierfür geläufigen Begriff der „Suchmaschine“ eindeutig widerspiegelt, klar, dass sich hier nicht die Antragsgegnerin – etwa in Form einer eigenen redaktionellen Bearbeitung fremder Inhalte – selbst äußert, sondern lediglich fremde Inhalte wiedergegeben werden. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Antragsgegnerin ausdrücklich, etwa durch einen entsprechenden Hinweis, inhaltlich von den angezeigten Suchergebniseinträgen distanziert, um ein Zueigenmachen der fremden Inhalte auszuschließen. Denn für den verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsnutzer der Suchmaschine der Antragsgegnerin ist es schon angesichts der riesigen Menge der von der Suchmaschine durchsuchten Daten, welche sich ständig ändern und deren Umfang in hohem Tempo täglich immer weiter anwächst und welche inhaltlich nicht zur Disposition der Suchmaschine stehen, ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die fremden Inhalte auf ihre Zulässigkeit oder Richtigkeit untersucht und damit Anlass haben könnte, sich diese fremden Inhalte zu eigen zu machen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, […], Tz. 136). Die Distanzierung der Antragsgegnerin von der fremden Äußerung über die Antragstellerin ergibt sich mithin vorliegend bereits aus der äußeren Form der Verbreitung im Rahmen von Suchergebnissen (OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. 3 U 67/11, […], Tz. 135).

Damit liegen nun zwei OLG Entscheidungen vor: Einmal aus München zum Wettbewerbsrecht, des Weiteren aus Hamburg zum . In beiden Fällen scheidet eine Haftung aus täterschaftlichen Gesichtspunkten aus. Hinsichtlich der lief es in München aber anders, da diese in dieser speziellen Situation von vornherein ausgeschlossen war:

Eine Störerhaftung der Antragsgegnerin kommt im Streitfall, in dem die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen dem Verhaltensunrecht zuzuordnen sind, nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 2011, 152, Tz. 48 – Kinderhochstühle im Internet).

Das OLG München hat also – anders als das OLG Hamburg – keine Aussage zur Frage getroffen, ob bei Google u.U. eine Störerhaftung in Betracht käme. Hier spielen die unterschiedlichen Rechtsgebiete (Persönlichkeitsrecht vs. Wettbewerbsrecht) eine Rolle.

Schon früher war die Haftung von Google Thema in der Rechtsprechung, das OLG Hamburg (7 U 126/06) hat dabei bereits im Jahr 2007 die Haftung von Google verneint. Hinsichtlich der Google-News hatte das Landgericht München I (13 S 15605/09, hier besprochen) im letzten Jahr eine Art „Google Privileg“ gesehen und Überwachungsmaßnahmen im News-Bereich für Google (anders als für „normale“ Webmaster) als unzumutbar eingestuft. Dazu kommt dann noch die Entscheidung des BGH hinsichtlich der Google-Bildersuche I (I ZR 69/08) und II (I ZR 140/10).

Im Ergebnis zeigt sich letztlich dabei deutlich: Wer sich an Suchmaschinenergebnissen stört, wird nicht umhin kommen, zielgerichtet gegen den eigentlichen Urheber vorzugehen. Der Kampf gegen Suchmaschinen ist ein Kampf gegen Windmühlen – wobei zugleich gesehen werden sollte, dass Google bei konkret angezeigten Persönlichkeitsrechtsverletzungen durchaus auf Hinweise reagiert.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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