Spielzeugverordnung: Erste (wenige) Abmahnungen von Spielzeughändlern

Wir hatten frühzeitig auf die Spielzeugverordnung (richtig: „Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von – 2. GPSGV)“) berichtet, hier zu finden und auf die Informationspflichten für Spielzeug-Händler hingewiesen. Dazu gehört insbesondere, dass Händler beim Angebot von Spielzeug (auch in Online-Shops) auf Altersbeschränkungen, also etwa „Enthält Kleinteile, nicht für Kinder von 0-3 Jahren geeignet“, hinweisen müssen. Weitere Informationspflichten finden sich in Anhang V zur 2009/48/EG.

Ein Verstoß dürfte abmahnfähig sein und – wie erwartet – gab es in den letzten Monaten vereinzelte Abmahnungen. Gleichwohl blieb bisher nach hiesigem Eindruck die „große Welle“ aus. Insofern sollten Händler die Zeit nutzen und prüfen, inwieweit den aktuellen Anforderungen Rechnung getragen wird.

Beachten Sie dazu insbesondere:

§ 7 Pflichten der Händler

(1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.

(2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob

1. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,

2. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und

3. der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 4 Absatz 1 und 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt haben.

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf der Händler dieses Spielzeug erst auf dem Markt bereit stellen, nachdem es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die für den Händler zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber zu unterrichten.

(3) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls zurückzunehmen oder es zurückzurufen. § 3 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Händler haben der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. § 4 Absatz 4 Satz 3 und § 6 Absatz 3 gelten für den Händler entsprechend.

§11 Warnhinweise

[…]

(4) Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.