Zur höhe der verwirkten Vertragsstrafe bei SPAM-Mails

Das OLG Köln (6 U 4/11) hat festgestellt, wie hoch eine nach billigem Ermessen festzusetzende bei unverlangten Werbe-E-Mails sein kann, die nach Abgabe einer nach „Hamburger Modell“ zugestellt wurde.

Dazu von mir: Newsletter und SPAM – Übersicht über rechtliche Vorgaben

Soweit bietet der Sachverhalt das Bekannte: Ein Konzern (hier: Versicherung) schickte E-Mails an jemanden, der den Konzern abmahnte. Der Konzern gab eine Unterlassungserklärung ab, die entsprechend dem „Hamburger Modell“ das Versprechen einer Vertragsstrafe vorsah, die dem billigem Ermessen des Gläubigers anheim gestellt wurde, welches wiederum der gerichtlichen Prüfung unterlag. Es kam nun wie es kommen musste: Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wurde dennoch eine Mail zugestellt, die Vertragsstrafe wurde eingefordert. Zuerst wurden 6.000 Euro festgesetzt, später 3.000 Euro.

Aber auch die 3.000 Euro waren für den Geschmack des OLG Köln noch zu hoch: 500 Euro sollen vollkommen ausreichend sein:

Die verwirkte Vertragsstrafe ist danach auf 500,00 € festzusetzen.

Die vereinbarte Vertragsstrafe hat das zweifache Ziel, die Erfüllung der Unterlassungsvereinbarung als Druckmittel zu sichern und dem Kläger zudem den Beweis des Eintritts eines etwaigen Schadens zu ersparen (vgl. näher Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 339 Rz. 1 m. w. N.). Diese Ziele werden mit der Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € erreicht.

Mit diesem Betrag ist zunächst der bei dem Kläger etwa eingetretene Schaden ausgeglichen: Der Schaden des Klägers ist immaterieller Natur und besteht darin, durch die unerwünschte E-Mail belästigt worden zu sein. Der Grad dieser Belästigung ist indes gering, weil die einzelne E-Mail ohne Weiteres als Werbe-E-Mail erkannt und mit einem „Klick“ gelöscht werden konnte. Es kommt hinzu, dass es sich um den ersten Verstoß gegen die Vereinbarung gehandelt hat. Es besteht auch kein Anlass, die zu schätzende Beeinträchtigung an denjenigen Beträgen zu orientieren, die bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen dem Mitbewerber als Schadensersatz zuzuerkennen sein können. Die Belästigung des Klägers durch eine einzelne E-Mail ist nicht gleichzusetzen mit der Beeinträchtigung, die einem Wettbewerber dadurch entstehen kann, dass der zur Unterlassung Verpflichtete vertragswidrig etwa an Verbraucher weiter Mails versendet und so die Chance auf Werbeerfolge begründet.

Auch zur Ausübung eines hinreichenden Drucks, zukünftig die Unterlassungsvereinbarung einzuhalten, ist der Betrag von 500,00 € ausreichend. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte werde die Aufwendungen für eine Sicherstellung der Einhaltung des Verbotes scheuen und die Zahlung eines Betrages von 500,00 € in Kauf nehmen, teilt der Senat nicht. Die Beklagte weiß als im Geschäftsleben stehendes Unternehmen, dass für den Fall von weiteren Verstößen höhere Vertragsstrafen festzusetzen sein werden. Es trifft daher nicht zu, dass die Beklagte sich durch die Zahlung eines Betrages von „nur“ 500,00 € von der Einhaltung der Verpflichtung sozusagen „freikaufen“ könnte.

Ob diese Entscheidung so verallgemeinert werden kann, steht auf einem anderen Blatt. Erst einmal jedoch scheint es so, als könnte man (zumindest im Einzugsbereich des OLG Köln) nicht von allzu hohen Vertragsstrafen ausgehen, wenn es um unverlangte Werbe-EMails geht.

Die Lehren für Betroffene sind m.E. vor allem:

  1. Unternehmen müssen endlich begreifen, dass es empfindliche Konsequenzen haben kann, wenn man anderen Unternehmern unverlangte Mails zu sendet. Entgegen dem landläufigen Irrglauben ist es gerade nicht erlaubt, Werbeanrufe oder Mails unverlangt bei Gewerbetreibenden vorzunehmen. Wenn Sie Werbung in dieser Art treiben möchten ist juristische Beratung hinsichtlich des Werbemodells zwingend.
  2. Bei der Abfassung von Unterlassungserklärungen kann das Hamburger Modell einige Vorteile bieten – insbesondere bei nicht gefestigter Rechtsprechung ein Hohes Risiko der Fehleinschätzung für den Gläubiger beinhalten, was ihn ggfs. Verhandlungsbereit machen sollte im Wiederholensfall.
  3. Der Gläubiger ist gut beraten, bei nicht gefestigter Rechtsprechung keine Fantasiesummen zu fordern, sondern vorsichtig anzusetzen – andernfalls wird der Sieg zum Pyrrhus-Sieg der sich bei empfindlichen Prozesskosten rächt.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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