Schleichwerbung auf Wikipedia: Unternehmen müssen Vorsichtig sein!

Wer geschäftliche Handlungen vornimmt – also solche Handlungen die dazu dienen, den Absatz eines Unternehmens zu fördern – und den werbenden Charakter solcher Handlungen verschleiert, verstößt gegen das UWG (§4 Nr.3 UWG, umgangssprachlich „“). Nun zu erkennen, dass solche „Schleichwerbung“ auf Wikipedia rechtswidrig wäre, wäre wenig überraschend und nichts neues. Dennoch lohnt sich ein Blick auf eine Entscheidung des OLG München (29 U 515/12), die genau dieses Problem aufgegriffen hat und zeigt, wie dünn das Eis für Unternehmen ist.

Beim OLG München ging es um den besonders kritischen Fall: Unternehmen A äussert sich „kritisch“ auf einer Wikipedia-Seite in einer Weise, die das Unternehmen B und/oder Produkte des Unternehmens B betreffen. Dies ist schon deswegen besonders problematisch, weil hier – anders als vielleicht sonst – ein Kläger bereits feststeht, der sich sonst erst finden lassen muss. In der Sache selbst ging es um zwei verschiedene Arten von Äußerungen: Einmal hinsichtlich der Produktkategorie („Weihrauchpräparate“) aber auch hinsichtlich konkreter Marken, die das andere Unternehmen führte. Beides hatte am Ende Unternehmen A zu unterlassen.

Zur geschäftlichen Handlung auf Wikipedia

Unternehmen handeln mangels personaler Existenz niemals selber sondern immer durch real existierende Personen, etwa durch einen . Der aber ist nicht nur Geschäftsführer, sondern auch „normaler Mensch“, als der er ein Grundrecht hat, sich privat am Leben zu beteiligen. Es gibt also eine Doppelrolle, mal für das Unternehmen, mal als „Bürger“. Wer als „normaler Mensch“ seine Meinung frei äußert, wird grundsätzlich nicht durch das UWG in seiner eingeschränkt. Ein Geschäftsführer der für sein Unternehmen handelt, schon. Die Frage, wann genau eine geschäftliche Handlung auf Wikipedia vorliegt, ist insofern durchaus zu analysieren.

Das OLG München bietet hierzu im konkreten Fall folgende Indizien an die für eine geschäftliche Handlung sprechen, wobei es am Ende auf eine Gesamtwertung ankommt:

  • Der beanstandete Wikipedia-Eintrag betrifft den Aufgabenkreis, in dem der Betroffene (etwa als Geschäftsführer) tätig ist (starkes Indiz)
  • Handeln unter einem Pseudonym in dem sich die berufliche Tätigkeit oder der Firmenname widerspiegelt und nicht unter bürgerlichem Namen verfasst hat
  • Sehr negative Äußerung zu Konkurrenzprodukt bei klarer Hervorhebung des eigenen Produkts

Keine Verschleierung durch Diskussionsbeiträge?

Auf Wikipedia gibt es nicht nur die eigentlichen Artikel-Seiten, sondern auch Diskussions-Seiten auf denen offen debattiert und der Inhalt auch kontrovers diskutiert werden kann. Man wollte sich nun damit verteidigen, dass zwar einerseits die Änderungen auf der Artikelseite vorgenommen wurden, aber andererseits auf der Diskussionsseite offen diskutiert wurde und sämtliche Umstände offen gelegt wurden. Dies aber war bei der rechtlichen Würdigung und der Frage, ob eine Verschleierung vorlag, außer Betracht zu lassen:

Es kann nicht angenommen, dass der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Internetnutzer neben einem Wikipedia-Eintrag regelmäßig auch zugehörige Diskussionsbeiträge zur Kenntnis nimmt, zumal wenn diese – wie im Streitfall -erst zeitversetzt online gestellt werden […] Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise nur den Wikipedia-Eintrag und nicht auch den Diskussionsbeitrag zur Kenntnis nimmt. Auch wenn dem genannten Internetnutzer bewusst ist, dass Wikipedia-Einträge von jedermann […] verfasst werden können, erwartet er bei Einträgen in einer derartigen Online-Enzyklopädie, zumal unter der Überschrift „Rechtslage“, keine Wirtschaftswerbung, sondern […] neutrale Recherchen Dritter […]

Das ist (leider) in dieser Form wohl korrekt, (zu) wenige Menschen lesen die Diskussionbeiträge, weswegen die Wertung des Gerichts so wohl stimmig ist. Ich selbst kritisiere hier gerne, dass zu selten die Diskussionsbeiträge zu Artikeln gelesen werden, die nicht selten erst einen Gesamteindruck vermitteln und mitunter einen echten Mehrwert im Vergleich zu sonstigen Lexika darstellen. Dies ändert an der wohl korrekten Wertung des Gerichts aber nichts.

Informationsinteresse der Leser?

Auch scheiterte das Unternehmen in diesem Fall mit dem Verweis auf die Meinungsfreiheit: Das BVerfG hat sich im Rahmen der „Benetton-Werbung“ umfangreich mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern die Werbefreiheit durch die Meinungsfreiheit beeinflusst wird. Letztlich kommt das OLG München zu der korrekten Erkenntnis, dass eine den kommerziellen Charakter einer Geschäftshandlung verschleiernde Tätigkeit nicht durch die Meinungsfreiheit getragen werden kann:

Deshalb verhilft den Antragsgegnern auch ihre Argumentation nicht zum Erfolg, dass mit dem beanstandeten Wikipedia-Eintrag einem legitimen Informationsinteresse der Verbraucher zum inländischen Status indischer Weihrauchpräparate Rechnung getragen werde.

Aber, siehe oben: Es geht hier um das Unternehmen! Anders wäre es wohl, wenn der Geschäftsführer als Privatperson gehandelt hätte. Dann wäre allerdings bereits sehr streng zu prüfen, ob eine geschäftliche Handlung vorlag als dieser den Eintrag verändert hat – also ob er privat mit Absatzförderungsinteresse handelte oder geschäftlich für sein Unternehmen.

Fazit: Vorsicht!

Es kann nur allgemein gesagt werden: Unternehmen müssen äußerst vorsichtig handeln bzw. handeln lassen. Dabei muss man verstanden haben worum es hier geht – es geht nicht um das Verbot, überhaupt als Unternehmen tätig  zu sein. Der Vorwurf ist, dass das werbliche Handeln nicht als solches erkannt wird. Das ändert sich also in dem Moment, in dem auf einen Blick für den unbefangenen Leser klar ist, dass es sich um eine vom Unternehmen veranlasste Äußerung handelt. Wie man nun überhaupt als Unternehmen selbst ohne den Vorwurf einer Verschleierung auf Wikipedia Änderungen vornehmen lassen möchte, erscheint mir derzeit äusserst schwierig zu beurteilen, ernsthafte Möglichkeiten sehe ich jedenfalls auf Wikipedia nicht. Insbesondere, da das OLG letztlich einen offen gewählten Nutzernamen nicht als Kenntlichmachung diskutiert hat und die Diskussionsseite als Argument abgelehnt hat, verbleibt kein ernsthafter Diskussionsspielraum.

Auf der anderen Seite muss die nachteilige Konsequenz gesehen werden: Unternehmen werden am Ende nicht ganz auf eine Einflussnahme verzichten, sondern vielmehr durch schwer nachvollziehbare Accounts Einfluss auf Inhalte nehmen wollen. Dabei gibt es nicht selten ein berechtigtes Interesse, etwa wenn Unternehmen ihre eigene Firmenhistorie richtig stellen wollen. Vielleicht liegt es hier auch an Wikipedia, dieses Interesse zu erkennen und durch verifizierte Accounts Änderungen durch Unternehmen einerseits zu ermöglichen, andererseits eben diese Änderungen im Artikel so hervor zu heben, dass eine Verschleierung nicht zur Rede steht. Nutznießer wären am Ende die Unternehmen und Leser zu gleichen Teilen.

Jedenfalls derzeit ist Unternehmen nur abzuraten, selber Änderungen an Artikeln vorzunehmen – seien es produkt-/unternehmensbezogene oder auch allgemeine Artikel.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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